Volltext: Neuer Allmanach der gelehrte Bauer genannt, auf das Jahr Christi...1791 (1791)

Herbstmonat hat?o. TckgL. 
$<? 117. Der rvittibliche Unterhalt iß 
üglich nach dem darüber gemachten 
ertrag buchstäblich zu serstchen. 
§. i >8. Dieser > Unterhalt nimmt S 
Wochen nach des Mannes Tod seinen 
Anfang ,. bis wohin sie sich von der 
Verlasseuschast zu nähren hat. Ist sie 
aber schwanger; so hat sie von hemftl- 
drr Niederkunft zu bestreiten. 
§. rry. Soll dieser Unterhalt Zinm 
Vorzug genießen ; so muß er auf ein 
ßegendes Gut vOgMerkt Werden» 
^ Q' ' | . §' !2S»
	        
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