Volltext: Die Urbare des Passauer Domkapitels vom 12. bis 16. Jahrhundert [17] (II. Band / 1939)

Einleitung 
XXXV 
vom J. 1342, daß er das „registrum domini Chun- 
r a d i, plebani huius loci“ (= St. Aegidi), benutzte. 
Es ist damit zweifellos die urbariale Neubeschreibung der Besitzungen 
und Einkünfte des Innbruckamtes durch den Amtsverwalter Pfarrer 
Konrad von Ainbruck (urk. 1302—1311) gemeint, die dieser laut 
MB. 29 b, 298 unmittelbar nach seinem Amtsantritt im J. 1302 auf 
Grund früherer Urbarvorlagen und eigener gewissenhafter Bestand 
aufnahmen vornahm. Leider ist uns nur das Vorwort zu dem genann 
ten wertvollen Urbar erhalten, nicht aber das Urbar selbst. Es folgt 
dem einleitenden Vorwort nicht die zu erwartende Ausführung, die 
angekündigte Aufzeichnung „de subnotatis redditibus sive possessio- 
nibus“ 84 ), die uns die Richtigkeit unserer Folgerung erbringen ließe. 
Es muß auffallen, daß die Überlieferung des Vorwortes in einer 
Schriftform erhalten ist, die jener in den Aufzeichnungen über 
Zehente im gleichen Codex B, welche auf Anordnung des Pfarrers 
Weigand im J. 1340 erfolgten 85 ), überraschend nahesteht und sogar 
wohl mit ihr identisch ist. Liegt da nicht die Vermutung nahe, es sei 
das Urbar Konrads in bestimmter Absicht unterschlagen worden, um 
eine Machenschaft, eine pia fraus des Pfarrers Weigand zu ver 
schleiern, wohl zur Zeit, als das uns erhaltene Vorwort abgeschrieben 
wurde und Weigand das Urbar des Rotulus verfaßte? Denn es läßt 
sich doch nicht verkennen, daß eben diese Rotulusaufzeichnung über 
den allgemeinen selbstverständlichen Zweck aller Urbare hinaus, ein 
Beweismittel für Güterbesitz und Einkünfte einer Herrschaft zu sein, 
noch das besondere Ziel verfolgt diese urbarlichen 
Rechtstitel durch hohes Alter als geheiligt zu 
erweisen. So erklärt sich der kühne, ziemlich skrupellose Versuch des 
Verfassers des Rotulus seine Arbeit, die nach allem zu schließen auf 
dem genannten Urbar Konrads von Ainbruck fußte, als ein Ur 
bar von fast hundertjähriger Vergangenheit 
hinzustellen, als Werk eines seiner Vorgänger namens Ulrich 
vom J. 1253. Wenn Weigands Arbeit außer dem mehrfachen Hinweis 
auf die Urheberschaft dieses Innbruckamtsverwalters Ulrich und das 
Entstehungsjahr 1253 fast reklamemäßig die Ehrwürdigkeit eines 
hohen Auftrags durch einen Bischof von der Bedeutung Ottos v. Lons- 
dorf an der Stirne trägt 86 ), so verstehen wir zu gut die Absicht. Trotz 
dem darf man das Urbar nicht etwa nach seinem 
S4. a.a.O. 
85. Vgl. oben S. XXIX. 
86. Vgl. oben S. XXIII.
	        
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