Volltext: Inviertel und Mondseeland

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im öffentlichen Interesse zu tragen hatten,1 keine Ungebühr 
angesonnen wurde, die nicht vorkommenden Falles von der 
Regierung wieder abgestellt worden wäre, so entfiel auch jeder 
Anlaß zu Volkserhebungen, zu welchen der Bauernaufstand von 
1633/34 nicht gerechnet werden kann, da er ausschließend durch 
die Exzesse der zügellosen Soldateska im Dreißigjährigen Kriege 
hervorgerufen war. So ist es gekommen, daß uns im Inviertel 
die alten Gemeinfreien noch leibhaftig vor Augen stehen, 
während wir im Lande ob der Ens sie nur mühsam aus An¬ 
zeichen rekonstruieren können. Für den Rechtshistoriker ist 
daher das Inviertel ein doppelt interessanter Boden. 
Mit den freien Aigen der bäuerlichen Gemeinfreien dürfen 
die im 14. und 15. Jahrhunderte häufig vorkommenden freien 
Aigen der höheren und niederen Ministerialen und der Bürger 
nicht vermengt werden. Diese letzteren waren in der großen 
Regel vormalige Holdengüter, welche für Kauf, Tausch oder 
Stiftung von den Urb ariallasten freigemacht oder freigelassen 
worden waren, und nur ganz ausnahmsweise ursprünglich frei, 
wenn sie als Stammgut ihrer Inhaber, die vom Lande in die 
Stadt gezogen oder in den Adel aufgestiegen sind, nachgewiesen 
werden können. 
8. Die Landgerichte. 
a) In der bayerischen Besitzperiode. 
Die Landgerichte wraren die alten Grafengerichte, mit 
dem Unterschiede, daß nicht mehr der Graf, sondern der Be¬ 
amte des Gerichtsherrn, der Landrichter, das Ding hegte und 
das gescholtene Urteil ,nicht verrer' ging als an den Hof des 
Gerichtsherrn. So wurde das Landgericht Schärding die Fort¬ 
setzung des Grafengerichtes Neuburg rechts vom In, das Land¬ 
gericht Weilhart die Fortsetzung jenes im Matiggau. 
Mit letzterem wollen wir uns vorerst beschäftigen. 
Bas Landgericht zu Weilhart. 
Dasselbe umfaßte den weitaus größten Teil der vormali¬ 
gen Grafschaft Burghausen diesseits von In und Salzach; ab- 
1 Der Ausdruck ,Grafenschatz', unter welchem die Rechtshistoriker die 
von den Gaubewohnern an den Grafen üblichen Leistungen begreifen, 
findet sich in den Urkunden des bajuwarischen Volksstammes nicht. 
Archiv. 99. Bd. II. Hälfte. 24
	        
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