Volltext: Inviertel und Mondseeland

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rorum, qui dicuntur schepfen, eligantur quatuor meliores et dis¬ 
cretions a iudice vel comité . . Z,1 in dem Vergleiche zwischen 
den Herzogen Ludwig und Heinrich ddo. Regensburg 1276. 
29. Mai: ,Item quod quilibet liber homo sive ingenuus ser¬ 
viate cui velit, nisi alteri nostrum ratione domicilii vel antiqui 
servitii sit adstrictus, et talis vel alius non reeipietur ab altero 
nostrum sine alterius volúntate',2 und in der Taidigung zwischen 
denselben Herzogen ddo. Regensburg 1287. 7. November: 
,darüber habnt si gesetzzet, daz ez umb die vreien laeute 
und umb des reiches und der gotshauser dienstman und umb 
die dienstman, da man umb nicht enwaiz, wen si angehoerent, 
und umb ander soelich diener also sten sol, als ez vor an unsern 
hantvesten begriffen ist'.3 
Nach dem 13. Jahrhunderte verschwindet aber die Be¬ 
zeichnung ,liber' oder ,frei' für die minder begüterten freien 
Leute, welche selbst ihren Grund und Boden bearbeiteten, also 
für die ,freien Bauern', wie nun die Urbarien sie zu nennen 
beginnen; die Bezeichnung ,frer heftet sich nunmehr an die 
Sache, die Güter, welche als ,freie Aigen' oder ,freie ledige 
Aigen' erscheinen. Die Tabelle II enthält eine ziemliche An¬ 
zahl von Regesten über solche freieigene Güter — mit wenigen 
Ausnahmen, die das Land ob der Ens betreffen — aus dem 
Invierte! Ein Charakteristikum dieser Urkunden ist, daß kein 
Grundherr, sondern der Landrichter des Gerichtes, in welchem 
das Gut gelegen ist, siegelt; denn bei dem Landgerichte wur¬ 
den die Urkunden über freieigene Güter errichtet; wir wissen 
aus späterer Zeit,4 daß bei Besitzveränderungen keinerlei Ge¬ 
bühren (Freigeld, Anlait) hiervon entrichtet wurden. 
Die Landgerichte waren, wie bei den Gerichten Weilhart 
und Schärding gezeigt worden, die alten Grafengerichte, die 
Landrichter die Beamten des Grafen, welcher ursprünglich den 
König vertrat, bis er mit der Zeit die Ausübung der hohen 
Gerichtsbarkeit als Lehen vom Reiche betrachtete und empfing. 
1 Mon. Wittelsb. I. 91 Pkt. 91. 
2 a. a. O. 298 Pkt. 4. 3 419 Pkt. 9. 
4 Siehe Scharberch-Puech des Pfleggerichtes Ried vom 8. Mai 1576 Bd. II. 
S. 217—398 der Volks-, Güter- und Grenzbeschreibungen Ried I. 79, 2 
im Allg. Reichsarchiv München mit den Verhören jedes einzelnen 
Schar werkpflichtigen über seine Zahlungsfreiheit oder Zahlungspflicht 
bei den vorausgegangenen Besitzveränderungen.
	        
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