332
[760]
seinen ,Zinsern' irrten, indem sie diese zu Bürgern einnähmen,
und daß sie zwei eigene Leute des Abtes in Cranpechteshoyen
zu Bürgern aufgenommen hätten;1 am 27-. September .1434 ver¬
bot der Kaiser endlich allen Fürsten und Herren, des Klosters
zu Kempten Eigenleute, Freizinser und auch Altarleute, die auf
dem Lande sitzen, wider den Abt und dessen Willen in Schutz
zu nehmen.2 Es darf jedoch hiebei nicht übersehen werden,
daß gerade im 15. Jahrhunderte in Bayern und in Österreich
Steigerungen der Giebigkeiten erfolgten und zumal in Schwaben
die Grundherrschaften darauf aus waren, allen jenen Grund¬
besitzern, die nicht mit den gehörigen Beweismitteln versehen
waren, die Freiheit zu bestreiten. Darüber gibt das Libell
,Rechtfertigung und Urtel zwischen Grafen Haugen von Mont-
fort und (40) Unterthonen zu Stauifen [Landgericht Immen¬
stadt], so sich keiner Leibeigenschaft gestehen wollen, aber mit
Urthel endlich solche zu sein erkannt worden' ddo. 1. Juni 1467 5
eingehende Auskunft; sie unterwarfen sich dann am 15. Juni
1468 in Wangen, gelobten dem Grafen, das ihm als ihrem natür¬
lichen Erbherren angetane Unrecht mit demütiger Gebärde,
barhaupt, ungegürtet, barfuß und kniend abzubitten, ihm von
neuem zu huldigen und die rückständigen Steuern (230 & Ji)
innerhalb der nächsten vier Jahre zu entrichten. Die Leute
gaben bei Todfall das beste Roß oder Rind, bei einer Frau
das beste Bett oder die besten Kleider; nach Aussage des
Bürgers Hans Amman von Immenstadt, dessen Vater bei
30 Jahren Amtmann des Grafen Wilhelm gewesen, mußten
viele, die bloß eine einzige Kuh besaßen, diese dem Herrn
überlassen. Sie waren der Herrschaft steuerbar, auch kriegs¬
dienstpflichtig (,raisbar'), wer nicht ,raisen' konnte, hatte dafür
l/?/Ä zu leisten. Claus Wendle war in die Leibeigenschaft ge¬
raten, da sein Vater, ein freier Bauer, eine Staufferin ge¬
heiratet hatte; Heiraten mit Staufferinnen zogen den unfreien
Stand nach sich; so wurden auch die Kinder des Bürgers Hainz
ab der Aich zu Wangen nach Staufifen leibeigen. 1463. 6. 1.
ergaben sich sechs Ehefrauen mit Kindern und gesamter Habe
in die Leibeigenschaft, da ihre Ehemänner dem Grafen Hug
angehörten und sie selber keinen ,nachjagenden Herrn' haben,
1 Lang, Reg. Boic. XIII. 282.
2 a. a. O. 314.
8 Archival. Zeitschrift N. F. XIII. (1906) 102—159.