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man Gemeinfreie und mit Rücksicht àuf die Bevogtung, welcher
sie in größerem oder minderem Maße unterlagen, auch Münder-
freie zu nennen gewohnt ist. Bevor ein Bild der Verbreitung
dieser Gesellschaftsklasse gegeben werden kann, hat eine Er¬
örterung über die mittelalterlichen Stände überhaupt voraus¬
zugehen, welcher wir den nächsten Abschnitt einräumen wollen.
6.Die Stände des Mittelalters.
Die kurze Erörterung beschränkt sich auf den Umfang
des bajuwarischen Volksstammes, wie es die mir gestellte Auf¬
gabe vorschreibt. Soweit es für diese erforderlich scheint, halte
ich mich für berechtigt und auch für verpflichtet, bei divergie¬
renden Ansichten der Theorie mich für jene zu entscheiden,
welche nach dem vorliegenden Materiale für mich die über¬
zeugende ist, ohne daß ich deshalb der Unbescheidenheit mit
Grund beschuldigt werden kann, wenn ich dabei meine lang¬
jährigen Erfahrungen auf dem Gebiete der Heimatforschung
und aus der Praxis meines Lebensberufes in die Wagschale
werfe. Wer die vorliegende Abhandlung durchliest, wird be¬
greifen, daß diese Schutzrede nicht überflüssig ist.
In jüngster Zeit hat Ph. Heck in seinen ,Beiträgen
zur Geschichte der Stände des Mittelalters''1 eine neue Theorie
aufgestellt^ welche die bisher herrschende Meinung von den
Ständen zur Zeit der Volksrechte zu widerlegen sich be-
1 I. Bd. 190O: ,Die Gemeinfreien der Karolingischen Volksrechte.' II. Bd.
1905: ,Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien.' Für das Kechts-
gebiet des Sachsenspiegels fand Erich Molitor in seiner 1910 ausge¬
gebenen Schrift: ,Die Stände der Freien in Westfalen und der Sachsen¬
spiegel', als er den gesamten westfälischen Urkundenschatz zur Kontrolle
der landrechtlichen Ständegliederung des Sachsenspiegels (I. 2) heran¬
zog, daß auch der Sachsenspiegel an wirklichen Ständen nur zwei
kennt: Freie und Unfreie, da die Urkunde von 1129 im Westf. U.-B.
II. 208, welche unter den Zeugen liberi, die nobiles mit umfassend, und
ministeriales aufzählt, dabei von uterque ordo spricht, wozu Molitor in
A. 2 S. 5 bemerkt: ,Nur mit diesem Vorbehalt kann im folgenden &n
der bisher üblichen Bezeichnung „Stände" der Freien festgehalten wer¬
den.' — Auch er tritt der Ansicht Homeyers bei, daß wenigstens in
der von demselben angeführten bayerischen Urkunde von 1180 die
lateinische Bezeichnung für Handgemal praedium libertatis ist, was ich
mit Bezug auf meine Ausführungen im Archiv f. ö. G. Bd. 99 S. 102
feststellen will.