Volltext: Inviertel und Mondseeland

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mit Stiebers ,Das österreichische Landrecht und die böhmischen 
Einwirkungen auf die Reformen K. Ottokars in Österreich' er¬ 
gangen ist, dessen Bedeutung nach der Publikation in der 
deutschen Sprache sich allerdings als sehr überschätzt er¬ 
wiesen hat.1 
Bezüglich Falkenstein hat Erben2 aufmerksam gemacht, 
daß sich hiervon in Wiener Archiven noch zwei Urbare von 
1537 und 1554 befinden, aus welchen sich vielleicht Nachträge 
zu dem von mir benützten Materiale ergeben. Diese Hoffnung 
erfüllt sich leider nicht; denn jenes von 15543 betrifft nicht 
Falkenstein an der Ranna, sondern die Burg bei Ob er velia ch 
in Kärnten, und das zweite undatierte — welches ich im 
J. 1901 im Hofkammerarchive aus dem Grunde nicht auffand, 
weil es bisher in dem Urbar von Falkenstein in Niederöster¬ 
reich eingelegt war — differiert von jenem des J. 1570 nicht 
weiter, als daß die Anordnung teilweise eine andere ist, sich 
kürzer faßt, von Rorbach die Häuser nicht verzeichnet, sondern 
sich mit der Angabe der Anzahl der Hofstätten begnügt, ebenso 
bei den Vogtleuten von Putzleinsdorf, das noch dem Kloster 
Niedernburg gehörte, nur die Summe des Vogtrechtes angibt, 
ohne die Vogtleute in und außer dem Aigen zu unterscheiden, 
dagegen den Vogthabern und die Königsteuer der Herrschaft 
ebenso umständlich verzeichnet wie das Urbar von 1570; über 
das Gerichtswesen enthält es nichts. Obwohl undatiert (nicht 
von 1537), läßt sich die Zeit der Anlegung genau bestimmen. 
Auf Blatt 40-heißt es: ,Hans an der Nidernleuten sitzt hinder 
dem Albrechtshaimer, dient aber von ainer waid daselbs (Ror¬ 
bach) zu ostern 15 /&, Lamp 1, Air 32'. Damit haben wir den 
terminus ad guein, da der letzte Albrechtsheimer schon am 14. No¬ 
vember 1533 aus dem Leben schied; der terminas a quo ergibt 
sich durch das Diplom K. Ferdinands I. vom 21. Dezember 1527, 
womit Falkenstein dem Herrn Jörg von Herberstein pfandweise 
verschrieben wurde.4 Das Urbar wurde demnach im J. 1528 
ausgefertigt, mit welcher Zeit auch der Schriftcharakter über¬ 
einstimmt. 
1 Siehe E. Werunsky, ,Die landrechtlichen Reformen K. Ottokars XI. in 
Mitt. d. Inst. f. ö. Geschichtsf. XXIX. 253—290. 
2 Mitt. d. Inst. f. ö. Geschichtsf. XXX. 584 A. 2. 
3 Das erste in dem Bande, welcher auch die Urbare von unserem Falken¬ 
stein von 1570 und 1608 enthält. 4 Archiv f. ö. G. Bd. 99 S. 224.
	        
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