Volltext: Archivar Johann Adam Trauner

Archivar Johann Adam Trauner. 
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Während seiner langjährigen Wirksamkeit kam er in die Lage, 
bald den Aktenbestand eines Klosters oder einer Gemeinde, dann 
wieder die Familienpapiere eines Adelsgeschlechtes oder die Kanz¬ 
leischriften einer Grundherrschaft in Ordnung zu bringen. Der 
Eigenheit der verschiedenen Archivkörper Rechnung tragend, hat 
er sich ein bestimmtes Einteilungsprinzip zurechtgelegt und dieses 
bei der Aufstellung und Repertorisierung genau eingehalten. 
Bei einer Durchsicht der Repertorien kann man überall die 
Wahrnehmung machen, daß er nicht bloß die älteren Akten, son¬ 
dern auch sämtliche noch für den laufenden Dienst notwendigen 
Stücke verzeichnete. Während heute die Archive selbständige Insti¬ 
tute sind, welche unter Leitung von wissenschaftlich geschulten 
Beamten die Archivalien bis zu einer gewissen Zeitgrenze herauf 
(meist 1848/50) verwahren und der Verwaltung und Wissenschaft 
dienstbar machen, haben die Registraturen die aus dem Amts¬ 
verkehr sich ansammelnden Akten aufzunehmen, für die Benützung 
bereit zu halten und sie nach gewissen Zeiträumen an die Archive 
abzugeben, sobald sie für den Geschäftsgang entbehrlich sind. Trotz 
ihrer engen Zusammengehörigkeit bilden Archiv und Registratur 
zwei getrennte Ämter; früher hingegen waren sie ein einheitlicher 
Körper unter derselben Leitung. Die Akten wurden ohne Rück¬ 
sicht auf ihr Alter, ob sie nun bereits als abgeschlossen zu gelten 
hatten oder noch dem täglichen Amtsverkehr dienten, bei jener 
Stelle aufbewahrt, für welche abwechselnd die Bezeichnung Archiv 
und Registratur gebraucht wurde. So hat sich auch Trauner bald 
als Archivar, dann wieder als Registrator bei Schriftstücken unter¬ 
fertigt. 
Den Hauptteil der von Trauner geordneten Archive machen 
die Aktenbestände bei den geistlichen und weltlichen Grundherr¬ 
schaften aus. Abgesehen von besonderen Eigentümlichkeiten, 
welche durch den verschiedenen Wirkungskreis der einzelnen Herr¬ 
schaftskanzleien bedingt sind, weist die Einrichtung der Registra¬ 
turen doch gemeinsame Merkmale auf. Da zu den wesentlichen 
Amtsbefugnissen jedes Grundherrn die Ausübung der Gerichts¬ 
barkeit über seine Untertanen, die politische Verwaltung und die 
Handhabung des Finanzwesens zählt, ist auch in allen Kanzleien die 
Einteilung der Schriftstücke nach diesen drei Hauptgruppen durch¬ 
geführt worden. Entsprechend der mannigfachen Abstufung der 
Dienstzweige haben sich naturgemäß noch zahlreiche Unter¬ 
abteilungen ergeben. 
Zur Kennzeichnung der Registraturfächer sind fast durchwegs 
lateinische Ausdrücke gewählt, eine Einführung, die sich bis zur 
durchgreifenden Änderung des ganzen Verfassungslebens im Jahre 
1848 erhalten hat. In der ersten Abteilung werden zunächst die
	        
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