Volltext: 7. [Das Kriegsjahr 1918] ; Beil. ; (VII. Beilagen)

Waffenstillstands vertrag von Villa Giusti 
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Übersetzung des Waflfenstillstandsvertrages 
vom 3. November 1918 
PROTOKOLL DER WAFFENSTILLSTANDSBEDINGUNGEN 
zwischen den alliierten und associierten Mächten und Österreich-Ungarn 
I 
Militärische Bestimmungen 
Beilagen: 1 Protokoll mit Kartenskizze 
1. Sofortige Einstellung der Feindseligkeiten zu Land, zur See und 
in der Luft. 
2. Vollständige Demobilisierung des öst.-ung. Heeres und unverzüg¬ 
licher Rückzug aller Einheiten, die an der Front von der Nordsee bis 
zur Schweiz operieren. 
Auf öst.-ung. Gebiet dürfen innerhalb der weiter unten im § 3 ange¬ 
führten Grenzen an öst.-ung. militärischen Kräften höchstens 20 Divisio¬ 
nen, auf den Friedensstand der Vorkriegszeit herabgesetzt, beibehalten 
werden. 
Die Hälfte des gesamten Divisions- und Korpis-Artiileriematerials 
sowie die zugehörige Ausrüstung, von all dem beginnend, was sich auf 
den vom öst.-ung. Heere zu räumenden Gebieten befindet, wird an den 
von den Alliierten und den Vereinigten Staaten von Amerika zu bestim¬ 
menden Punkten angesammelt werden müssen, um ihnen ausgeliefert zu 
werden. 
3. Räumung des gesamten, durch Österreich-Ungarn seit Kriegsbe¬ 
ginn besetzten Gebietes und Rückzug der öst.-ung. Streitkräfte innerhalb 
eines von den Höchstkömmandienenden der alliierten Streitkräfte an den 
verschiedenen Fronten zu bestimmenden Zeitraumes jenseits einer Linie, 
die wie folgt bestimmt wird: vom Piz Umbrail bis nördlich des Stilfser- 
joches; sie wird längs des Höhenrückens der Rhätischen Alpen bis zu 
den Quellen der Etsch und des Eisack verlaufen, sodann die Berge 
Reschen und Brenner überschreiten und zu den Höhen der Oetz- und 
Ziller-(taler Alpen) ansteigen. 
Die Linie wird sodann nach Süden abbiegen, den Berg Toblach 
überschreiten und die gegenwärtige Grenze der Harnischen Alpen er¬ 
reichen. Sie wird längs dieser Grenze bis zum Berg Tarvis und nach
	        
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