Volltext: Das Kriegsjahr 1917 ; 6. Das Kriegsjahr 1917 ; [Textbd.] ; (6. Das Kriegsjahr 1917 ; [Textbd.] ;)

Der Waffenstillstandsvertrag von Brest-Litowsk 
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Für die Frage des Waffenstillstandes im Weißen Meer und in den russischen 
Küstengewässern des Nördlichen Eismeeres wird von der deutschen und russischen 
Seekriegsleitung in gegenseitigem Einvernehmen eine besondere Vereinbarung ge¬ 
troffen werden. Gegenseitige Angriffe auf Handels- und Kriegsschiffe in den ge¬ 
nannten Gewässern sollen nach Möglichkeit schon jetzt unterbleiben. 
In jene besondere Vereinbarung sollen auch Bestimmungen aufgenommen 
werden, um nach Möglichkeit zu verhindern, daß Seestreitkräfte der vertrag¬ 
schließenden Parteien sich auf anderen Meeren bekämpfen. 
2. Angriffe von See aus und aus der Luft auf Häfen und Küsten der anderen 
vertragschließenden Partei werden auf allen Meeren beiderseits unterbleiben. Auch 
ist das Anlaufen der von der einen Partei besetzten Häfen und Küsten durch die 
Seestreitkräfte der anderen Partei verboten. 
3. Das Ueberfliegen der Häfen und Küsten der anderen vertragschließenden 
Partei sowie der Demarkationslinien ist auf allen Meeren untersagt. 
4. Die Demarkationslinien verlaufen: 
a) Im Schwarzen Meer: von Olinka-Leuchtturm (St. Georgsmündung)—Kap 
Jeros (Trapezunt), 
b) in der Ostsee: von Rogekül—Westküste Worms—Bogskär—Svenska-Högarne. 
Die nähere Festsetzung der Linie zwischen Worms und Bogskär wird der 
Waffenstillstandskommission der Ostsee (Ziffer VII, 1) übertragen mit der Maßgabe, 
daß den russischen Seestreitkräften bei allen Wetter- und Eisverhältnissen eine freie 
Fahrt nach der Aalandsee gewährleistet ist. 
Die russischen Seestreitkräfte werden die Demarkationslinien nicht nach Süden, 
die Seestreitkräfte der vier verbündeten Mächte nicht nach Norden überschreiten. 
Die russische Regierung übernimmt die Gewähr dafür, daß Seestreitkräfte der 
Entente, die sich bei Beginn des Waffenstillstands nördlich der Demarkationslinien 
befinden oder später dorthin gelangen, sich ebenso verhalten wie die russischen 
Seestreitkräfte. 
5. Der Handel und die Handelsschiffahrt in den in Ziffer 1, Abs. 1, bezeich¬ 
neten Seegebieten sind frei. Die Festlegung aller Bestimmungen für den Handel 
sowie die Bekanntgabe der gefahrlosen Wege für die Handelsschiffe wird den 
Waffenstiüstandskommissionen des Schwarzen Meeres und der Ostsee (Ziffer VII, 
1 und 7) übertragen. 
6. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, während des Waffen¬ 
stillstandes iim Schwarzen Meer und in der Ostsee keine Vorbereitungen zu Angriffs¬ 
operationen .zur See gegeneinander vorzunehmen. 
VI. Um Unruhe und Zwischenfälle an der Front zu vermeiden, dürfen 
Uebungen mit Infanterie-Wirkung nicht näher als 5 km, mit Artillerie-Wirkung nicht 
näher als 15 km hinter den Fronten vorgenommen werden. 
Der Landminenkrieg wird vollständig eingestellt. 
Luftstreitkräfte und Fesselballons müssen sich außerhalb einer 10 km breiten 
Luftzone hinter der eigenen Demarkationslinie halten. 
Arbeiten an den Stellungen hinter den vordersten Drahthindernissen sind 
erlaubt, jedoch nicht solche, die der Vorbereitung von Angriffen dienen können. 
VII. Mit Beginn des Waffenstillstands treten die nachstehenden „Waffen¬ 
stillstandskommissionen" (Vertreter jedes an dem betreffenden Frontstück beteiligten
	        
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