Volltext: Das Kriegsjahr 1917 ; 6. Das Kriegsjahr 1917 ; [Textbd.] ; (6. Das Kriegsjahr 1917 ; [Textbd.] ;)

Der Waffenstillstands vertrag von Brest-Litowsk 
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§ 19. On remettra à chacun des partis par l'entremise des délégués un 
exemplaire de cet accord signé et rédigé en français. 
Les soussignées expriment leur désir que: la question de la neutralisation 
de la côte entre les embouchures extrêmes du Danube et la navigation sur la Mer 
Noire et sur tous les bras du Danube jusqu'à Galati soient discutées et établies 
par une commission mixte spéciale. * 
(Folgen die Unterschriften.) 
Nr. 3 
Der Waffenstillstandsvertrag von Brest-Litowsk, 15. Dezembre 19171) 
Zwischen den bevollmächtigten Vertretern der Obersten Heeresleitungen Deutsch¬ 
lands, Oesterreich-Ungarns, Bulgariens und der Türkei einerseits, Rußlands anderer¬ 
seits wird zur Herbeiführung eines dauerhaften, für alle Teile ehrenvollen Friedens 
folgender Waff enstillstand abgeschlossen : 
I. Der Waffenstillstand beginnt am 17. Dezember 1917, 12 Uhr mittags (4. Dez. 
1917, 14 Uhr russ. Zeit) und dauert bis 14. Januar 1918, 12 Uhr mittags (1. Januar 
1918, 14 Uhr russ. Zeit), Die vertragschließenden Parteien sind berechtigt, den 
Waffenstillstand am 21. Tage mit 7tägiger Frist zu kündigen; erfolgt dies nicht, 
so dauert der Waffenstillstand automatisch weiter, bis eine der Parteien ihn mit 
7tägiger Frist kündigt. 
II. Der Waffenstillstand erstreckt sich auf alle Land- und Luftstreitkräfte der 
genannten Mächte auf der Landfront zwischen dem Schwarzen Meer und der Ostsee. 
Auf den russisch-türkischen Kriegsschauplätzen in Asien tritt der Waffenstillstand 
gleichzeitig ein. 
Die Vertragschließenden verpflichten sich, während des Waffenstillstandes die 
Anzahl der an den genannten Fronten und auf den Inseln des Moonsundes be¬ 
findlichen Truppenverbände — auch hinsichtlich ihrer Gliederung und ihres Etats — 
nicht zu verstärken und an diesen Fronten keine Umgruppierungen zur Vorbereitung 
einer Offensive vorzunehmen. 
Ferner verpflichten sich, die Vertragschließenden, bis zum 14. Januar 1918 
(1. Januar 1918 russ. Zeit) von der Front zwischen dem Schwarzen Meer und der 
Ostsee keine operativen Truppenverschiebungen durchzuführen, es sei denn, daß 
die Verschiebungen im Augenblick der Unterzeichnung des Waffenstillstands Vertrages 
schon eingeleitet sind. 
Endlich verpflichten sich die Vertragschließenden, in den Häfen der Ostsee 
Östlich des 15. Längengrades Ost von Greenwich und in den Häfen des Schwarzen 
Meeres während der Dauer des Waffenstillstands keine Truppen zusammenzuziehen. 
*) AOK., Op. geheim Nr. 677 vom 23. Dezember 1917. — Auch gedruckt bei 
Nie me y er, Die völkerrechtlichen Urkunden des Weltkrieges, VI, 699 ff. (Jahr¬ 
buch des Völkerrechts, VIII, München und Leipzig, 1922).
	        
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