Volltext: Das Linzer Programm der christlichen Arbeiter Österreichs

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.»Alle diese Fragen aber, wie die von der täglichen Arbeitszeit in den 
.verschiedenen Lrwerbszweigen und die vom Gesundheitsschutz der Arbeiter 
in den einzelnen Vielrieben, spalten sich in unzählige Teilfragen nach Lache, 
Zeit und Ort; es soll sich daher die Behörde nicht allzu unvorsichtig einmischen. 
Vesser ist es, diese Angelegenheiten in jene Körperschaften zu bringen, von 
«denen wir noch reden werden, oder einen anderen unmittelbaren Weg zu fin 
den, der geeignet ist, Abhilfe zu schaffen." (Leo, Arbeiterfrage 56.) 
„Wenn wir so die Regeln für unser gesellschaftliches Leben aus den 
Grundsätzen unseres Glaubens nehmen, so ist der Weg geebnet, um die Mit 
glieder untereinander in fester und friedlicher Ordnung zu hallen. Eintracht 
und Blüte wird dann folgen. Die Lasten sind in einer Weise in der Gemein 
schaft zu verteilen, datz ihre Stufung die Eintracht nicht gefährde. Die Pflich 
ten müssen vernünftig aufgeteilt und klar bestimmt sein, damit niemandem 
Anrecht geschehe. Das Vermögen mutz streng sachlich verwaltet werden, und der 
Bedarf des einzelnen mutz den Matzstab geben für seine Unterstützung: Rechte 
und Pflichten der Vetriebsherren sollen mit den Rechten und Pflichten der 
Arbeiter einträchtig zusammenklingen. Glaubt jemand aus dem einen oder an 
deren Ltand, er sei in irgend einem Recht verletzt, so wäre es der beste Aus 
weg, einsichtige und lautere Männer aus derselben Vereinigung mit dem 
Lchiedsrichteramt zu betrauen, deren Schiedsspruch die Latzungen selbst ver 
bindlich zu machen hätten. Lehr wichtig ist eine geregelte Arbeitsvermittlung, 
ausreichende Zuschüsse für plötzliche Unglücksfälle, im Betrieb sowohl als auch 
für Krankheit, Alter und sonstige Unglücksfälle." (Leo, Arbeiterfrage 67.) 
Datz hier Leo nicht einfach Arbeitervereine oder Gewerkschaften im 
Sinne hat, sondern eine berufsgenossenschaftliche Verbindung von Ar 
beitgebern und Arbeitnehmern mit allen anderen Dienstleistern, geht 
besonders aus dem Satz hervor: „Rechte und Pflichten der Betriebs 
herren sollen mit den Rechten und Pflichten der Arbeiter einträchtig zu 
sammenklingen." 
Zede Gemeinschaft braucht nun auch eine Hoheit, um sich gegen 
Schäden zu schützen. Die Familie hat die väterliche Gewalt, weil der 
Vater der Urheber der Familie ist. Zn den Berufsgenossenschaften gibt 
es keine solche väterliche Gewalt, hier gibt es nur zweierlei: Zm ein 
zelnen Betrieb übt der rechtmätzige Eigentümer durch sein Eigentums 
recht eine Art Herrschaft über die aus, die ihm sein Eigentum verwerten 
helfen. Diese Herrschaft geht aus dem Eigentumsrecht unmittelbar her 
vor, denn das Eigentumsrecht schließt in sich das Recht der Verwal 
tung, des Ordnens, des Schlichtens. Wenn die Familie eine Hausgemein 
schaft ist, so ist die Menschengruppe in einem Betrieb eine Betriebs- 
gemeinschaft. Selbstverständlich ist der Eigentümer nicht unbeschränkter 
Herr. Die oberste Hoheit Uber die Betriebsgemeinde ist die wechsel 
seitige Gerechtigkeit. Unter ihr steht auch der Betriebsherr und die
	        
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