Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

Handel, Verkehr und Gewerbe. 
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Instanz stand sogar eine militärische Abteilung, bestehend aus 
einem Oberaufseher, einem Korporal, einem Gefreiten und zwei 
Gemeinen, dann fünf Kordonsoldaten zu Gebote. Als Mittels 
leute für den Verkehr mit den Untertanen dienten drei Amts 
männer 5 * 7 ). 
Soweit die durch die Unterstellung unter die Landesregie 
rung stark eingeschränkte Machtbefugnis des Salzamtes 
reichte, war es weiterhin bestrebt, für das Gemeinwohl des 
Kammergutes zu wirken; es förderte Handel und Verkehr, um 
die Wareneinfuhr zu erleichtern, erreichte 1768 von der 
Landesregierung die fernere Offenhaltung der Landstraße von 
Salzburg über St. Gilgen für Kaufmannsgüter zur Notdurft des 
gemeinen Mannes 0 ) und von der Hofkammer einen Beitrag 
zum Ausbau des österreichischen Teiles der Koppenstraße zum 
Hallstätter See T ). Nicht aber gelang ihm die Beibehaltung der 
Sonn- und Feiertage für die Jahrmärkte und Kirchtage, die 
von 1783 an auf Wochentage verlegt werden mußten 8 9 ). Das 
Hausieren im Kammergut außer den Marktzeiten blieb ver 
boten 0 ). 
In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts machte das 
Gewerbe im Kammergut erfreuliche Fortschritte, die be 
stehenden Betriebe konnten sich erweitern und neue Gewerbe 
faßten Fuß. Für das Salzwesen gewann mit der zunehmenden 
Kerzenbeleuchtung in den Pfannhäusern das Gewerbe der 
Lichtzieher erhöhte Bedeutung. Die Bevölkerung deckte viel 
fach ihren Eigenbedarf an Kerzen selbst, die Fleischhauer ver 
arbeiteten das abfallende Unschlitt ebenfalls zu Kerzen, und 
die Seifensieder und Lichtzieher in Gmunden bildeten eine 
Innung, die das ganze Kammergut mit ihren Erzeugnissen ver 
sorgte. Der nicht gelernte Seeauer in Ischl versuchte 1755, die 
Gmundner Lichtzieher vom Ischler Markte zu verdrängen, 
konnte aber gegen die Geschlossenheit der gewerbeberechtigten 
Innungsmitglieder und ihre Konkurrenzpreise nicht auf 
5 ) S. O. A. 1813, Nr. 141. 
8 ) Hfk. Bank. 10.421—a, fol. 102. 
7 ) Res. 1797, S. 569. 
8 ) Hfk. M. B. 1037—7 G, H, fol. 129. 
9 ) Res. 1770, S. 860.
	        
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