Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

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Tabak. 
IV. Tabak. 
Um die Mitte des 18. Jahrhunderts lag der Tabakverschleiß 
in Oberösterreich in den Händen der Landstände, nur das 
oberösterreichische und steirische Salzkammergut und das 
Eisenwerkgezirke hatte sich die Bankodeputation Vorbehalten. 
1758 jedoch überließ sie auch die steirischen Bezirke den 
Ständen und begnügte sich mit dem Verschleiße im oberöster- 
reichischen Kammergute, den sie der Handelsgesellschaft Adam 
Dechau und Josef Franz Pur kn er verpachtete 79 ). Frem 
der und ständischer Tabak durfte, ohne durch Pässe gedeckt 
zu sein, ins Kammergut nicht eingeführt werden und war als 
Kontrebande zu behandeln. Das Ansinnen der Stände, den 
Tabakverschleiß im Kammergut zu erlang'en und daraus den 
Gefällsgewinn zu ziehen, wehrte die Banko ab; sie werde 
niemals zugeben, daß die Kammergutarbeiter wid§r die uralt 
hergebrachten Bergwerksfreiheiten mit der mindesten Personal 
anlage beschwert werde. Dies war auch der Grund, weshalb 
die Banko die mit dem Tabakverschleiß im Kammergut ver 
bundenen Auslagen von jährlich 3000 fl. aus eigenem trug 80 ). 
Haupttabakverleger war Franz F a s c h 1 in Ischl, dem das 
Recht zustand, auch an anderen Orten Verschleißstellen zu 
errichten 81 ). 1759 blieb der Tabakverbrauch weit hinter den 
Erwartungen zurück und damit auch der durch die verbilligten 
Verkaufspreise ohnehin geringe Nutzen des Gefälles. Das Salz 
amt mußte die Bevölkerung aufmerksam machen, daß die Be 
freiung von der sonst überall eingehobenen Tabakanlage dem 
Kammergute nur so lange zugestanden werden könne, als die 
Verschleißauslagen in einem entsprechend großen Absätze ihre 
Bedeckung finden 82 )- Weil die Mahnung nichts fruchtete und 
der Tabakkonsum gleich niedrig blieb, über wälzte die Banko 
deputation 1761 die bisher von ihr getragenen Verschleißaus 
lagen von 3000 fl. auf die Gemeinden des Kammergutes und 
bestrafte damit die Bevölkerung dafür, daß sie zu wenig 
79 ) Res. 1758, S. 1140, 1143; 1764, S. 1108. 
80 ) Res. 1758, S. 1108; 1759, S. 14, 118, 119. 
81 ) Res. 1759, S. 41. 
82 ) Res. 1760, S. 154.
	        
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