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Geldwesen.
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I. Gebarung.
In der Geldgebarung des Salzamtes änderte sich nach
1750 nicht viel, doch tritt auch in den wenigen Änderungen
das Zentralisierungsbestreben der Hofkammer deutlich zutage.
1753 ging die Verwahrung der Gelder für fromme Stiftungen
vom Salzamt an die Bankohauptkassa über, die dafür den
Stiftern 5% Banko-Obligationen ausstellte 1 ). 1795 zog die Hof
kammer auch das Barvermögen der Bruderladen ein, das die
Bergwerksadministrations-Hauptkassa als verzinsliche An
leihe unter der Garantie der Stände in Verwahrung nahm 2 ).
Diese Verfügung beweist die schon damals bestehende Geld
not der Finanzverwaltung, die alle erreichbaren Gelder zur
Befriedigung der Staatsbedürfnisse ergriff. Die von ihr aus
gestellten Obligationen waren zwar 5prozentig, doch durften
alle bei den Salinenkassen in Gmunden und Aussee von früher
her erliegenden Stiftungs- und Bürgschaftskapitalien von 1753
an bloß mit 4% verzinst werden. Das kaiserliche Patent vom
1. Mai 1766 stabilisierte den landesüblichen Zinsfuß mit 4%,
nachdem dieser erst im Vorjahre von 6 auf 5% herabgesetzt
worden war. Es durften daher alle beim Salzamte erliegenden
Stiftungskapitalien, Leihgelder und Kautionen nur mehr mit
4% verzinst werden 3 ). Da der Zweck der Widmungen zu
meist nur aus dem Zinsengenuß erfüllt werden konnte, traf
dessen empfindliche Kürzung manche fromme Stiftung sehr
hart.
*) Res. 1752, S. 230; 1761, S. 338.
2 ) Res. 1795, S. 719.
3 ) Res. 1753, S. 345—425; 1765, S. 109; 1766, S. 494, 542.