Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

Die Landstände. 
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recht ansehnlich. Aignesberger bezog an Gehalt jährlich 800 fl. 
und dazu noch viele Akzidenzien: 40 Metzen Hofkorn zum 
Limitopreise, 20 Klafter hartes Holz, Salz, freie Wohnung im 
ersten Stocke des Handelshauses, Hausgarten, Bier nach Not 
durft gegen Ablösung, zwei Drittel des Fischertrages aus dem 
Ebenseer Sagbache, und zwei Drittel der Heu- und Obsternte 
von den Amtsgärten in Aurach :m ). 
4. Die L a n d s t ä n d e. 
Zur Auflösung des Vertrages über die Salzversorgung 
Oberösterreichs im Jahre 1750 (Bd. 1, S. 333) hatten beide Teile 
ihre Gründe. Die Bankodeputation war ungehalten über den 
starken Rückgang im Salzverschleiße, die Zunahme des Salz 
schmuggels und die Lässigkeit der Behörden in der Vorlage der 
Salzbeschreibung. Die Landstände wieder klagten über die 
drückenden Lasten für den Unterhalt der Legstätten und der 
Grenzkompagnie wie über die Ausschaltung der Obrigkeiten bei 
den Visitationen der Kontrollorgane. Die Verhandlungen, um 
zu einer beiderseits befriedigenden Lösung der offenen Fragen 
zu gelangen, zogen sich bis 1756 hin und führten endlich zu 
einer Vereinbarung. Der Salzverschleiß blieb ärarisch, die Salz 
versilberer in den Niederlagen waren auch weiterhin dem Salz 
amte unterstellt. Zur Eindämmung des Salzschmuggels diente 
die Bestimmung, daß keiner bei Strafe von sechs Reichstaler 
befugt sein sollte, einiges Salz weder Stöckel-, noch kleinweise 
zu verkaufen, welcher nicht vom Salzamt in Gmunden oder den 
im Lande angestellten Salzversilberern einen gedruckten Lizenz 
zettel erhoben und aufzuweisen hatte. Der Großverkaufspreis 
für den Zentner Salz wurde auf 7 fl. erhöht, dafür aber den 
Ständen der frühere Regie- und Gewinnzuschlag von 1 fl. 38 kr. 
als Salzaufschlag überlassen. Im Kleinverschleiß kostete das 
Pfund Salz vier Kreuzer zwei Pfennig, es durfte von den dazu 
lizenzierten Salztrafikanten fortan aber nicht mehr nach dem 
Gewichte, sondern bloß nach den zimentierten Massel um drei, 
zwei, einen und einen halben Kreuzer verkauft werden. * 
317 ) S. O. A. 1807, Nr. 234.
	        
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