Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

Die Straßenerhaltung in Oberösterreich. 
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dem auch eine Hauptkommerzialstraße wäre und hoffte ander 
seits von der Mauteinnahme die Instandhaltung größtenteils 
bestreiten zu können 257 ). Über den endgültigen Beschluß der 
Bankodeputation und das weitere Schicksal der Freistädter 
Salzstraßen geben die Akten leider keinen Aufschluß. 
Für die Versorgung Oberösterreichs mit Salz war die gute 
Erhaltung des Straßennetzes im Lande gleichfalls wichtig. 1766 
legten Salzausmäßler im Mühlviertel ihre Lizenz zurück, weil 
die Fuhrleute wegen der schlechten Straßen nicht fahren 
konnten und kein Salz brachten 258 ). Die Ausdehnung des für 
Böhmen und Mähren bestandenen Zwangsstraßenpatentes 
auf Oberösterreich und die anderen österreichischen Erblande 
kam daher auch dem Salzwesen zugute. Bis zum Jahre 1764 
hatten die Landgerichtsobrigkeiten die Pflicht, die Post-, Land- 
und Kommerzialstraßen unter der Oberaufsicht der Kreishaupt 
leute herzustellen. Zur Robotleistung waren die je eine Meile 
beiderseits der betreffenden Straße wohnenden Untertanen 
verpflichtet; sie mußten die nötigen Materialien von Holz, Stein 
und Sand unentgeltlich herbeischaffen und die Handrobot 
leisten. In Oberösterreich bildeten nur die von Gmunden nach 
Lambach, Vorchdorf und Vöcklabruck führenden Straßen 
(Fig. 23, 24) insofern eine Ausnahme, als sie zufolge Refor- 
mationslibell von 1563, fol. 202, und von 1656, fol. 466, vom Saiz- 
amt hergehalten werden mußten. Desgleichen war die Straße 
im Salzkammergut von der steirischen bis zur Salzburger 
Grenze eine Ärariaistraße im Pflichtenbereiche des Salz 
amtes 259 ). 
Am 1. April 1764 beschloß die oberösterreichische Land 
schaft, den natürlichen Robot zu den Kommerzialstraßen von 
den inkatastrierten Untertanen mit Bargeld zu reluieren, womit 
ein zur Straßenerhaltung zu verwendender Fonds von jährlich 
28.120 fl. geschaffen werden sollte. 1769 erklärten sich die 
Stände bereit, neben den Kömmerzial- auch die Kameral- und 
Bankalstraßen gegen Zuwendung des Wegrobot-Reluitions- 
257 ) Res. 1765, S. 237—264; Hfk. M. B. 957—8, fol. 26, 68—148. 
258 ) Res. 1766, S. 411. 
259 ) Res. 1797, S. 383.
	        
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