Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes im Jahre 1850 [3]

Naturalbezüge der Beamten. 
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Beamten für ihre Person noch zugestand, die zur Zeit des 
Erlasses die Begünstigung genossen 255 ). Das Gleiche verstand 
sich auch für die mit Deputatholz beteilte Geistlichkeit, die 
Schullehrer und Mesner 256 ). 
Für das H o f k o r n galt die Bestimmung, daß kein Be* 
amter genötigt war, das ihm gebührende Deputat Korn um 
den systemisierten Ablösepreis zu nehmen, er konnte es 
zurücklassen, durfte jedoch nach Ablauf des Jahres keinen 
nachträglichen Erhebungsanspruch mehr machen 257 ). Das 
Jahr 1827 brachte den Beamten des Salzamtes die entscheid 
dende Wendung im altüberlieferten Genüsse des verbillig* 
ten Getreides. Den neuangestellten Beamten versagte die 
Hofkammer fortan den Limitobezug, sah aber von der schon 
geplanten völligen Aufhebung desselben ab und beschränkte 
sich darauf, den bisher im Limitoproviantgenusse stehenden 
Beamten diesen solange zu belassen, als sie ihren Dienst 
nicht veränderten 258 ). Auch mit anderen, nicht statusmäßi* 
gen Nebenbezügen räumte die Hofkammer auf. Von 1827 
an durften nur noch die für Amtshandlungen in Partei* 
Sachen gesetzlich erlaubten Abgaben von den Beamten an* 
gefordert und eingehoben werden 259 ). 
3. Altersversorgung. 
Bei den ungleichen Währungsverhältnissen in den ein* 
zelnen Kronländern war es nicht ohne Bedeutung, wo der 
Pensionist seinen künftigen Wohnsitz nahm. Die Pensions* 
Übertragungen von einer Provinz in die andere unterlagen 
gewissen Beschränkungen, die erst im Jahre 1815 aufgehoben 
wurden. Die Auszahlung der Pension erfolgte stets in der 
für die betreffende Provinz vorgeschriebenen Währung 260 ). 
Die Einrechnung des Geldwertes der den Beamten dekret* 
255 ) S. O. A. 1847, Nr. 5154. 
25e ) S. O. A. 1848, Nr. 5412. 
257 ) S. O. A. 1824, Nr. 23. 
258 ) S. O. A. 1827, Nr. 32; 1829, Nr. 32. 
259 ) S. O. A. 1825, Nr. 105; 1826, Nr. 32. 
26 °) S. O. A. 1818, Nr. 9.
	        
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