Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes im Jahre 1850 [3]

Reisegelder der Beamten. 
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scheint eine solche Menge von Reisekostenaufrechnungen, 
die ganz außer allem Verhältnisse zu anderen Verwaltungen 
steht, wobei noch insbesondere auffällt, daß gerade die dor« 
tigen Herren Oberamtsräte selbst als die vorzüglichsten 
Excurrenten aufscheinen, nach deren Beispiel dann auch die 
untergeordneten Beamten sich zu richten scheinen.“ Dienst« 
reisen der Oberamtsräte von drei bis fünf Wochen 
Dauer waren nicht selten, ebenso wie Vierteljahrsrechnun« 
gen bis zu 500 Gulden. Auch die Salinenärzte dehnten ihre 
Untersuchungen bei den Chirurgen im Kammergut über 
Gebühr aus. Ein Erfolg war dieser ersten Rüge nicht be« 
schieden, unter der milden Leitung des greisen Lenoble 
konnten die Beamten ruhig weiter reisen, so oft sie wollten. 
Der Oberamtsrat Miller z. B. blieb 30 Tage in Hallstatt, 
kehrte hierauf für sechs Tage nach Gmunden zurück und 
fuhr sodann für längere Zeit wieder nach Hallstatt. Daß 
die Oberbeamten die Gelegenheit der dienstlichen Berei« 
sung einer Saline benützten, um damit auch notwendige 
Verhandlungen bei einer Nachbarverwaltung zu verbinden, 
war nicht üblich. Nun ging die Hofkammer schärfer ins 
Zeug, die horrenden Reiserechnungen der Oberamtsräte 
in Gmunden waren nämlich auch schon der Zentrale für 
die ganze Monarchie aufgefallen. Es ging 1819 nach Gmun« 
den der ernste Auftrag, alle nicht unbedingt nötigen Reisen 
zu unterlassen, ein Referent sollte auch die Angelegenheiten 
der übrigen Verwesämter mit ab tun, sonst sie auf schrift« 
lichem Wege erledigen. Fortan durften niemals zwei Ober« 
amtsräte zugleich auf Dienstreisen abwesend sein 246 ). 
Uber die Art der Aufrechnung bestand noch 1820 die 
Vorschrift, daß nur die Kramzehrung (Diäten) in Konven« 
tionsmünze, die Reisegebühren jedoch in Wiener Währung 
auszuzahlen waren. Die vollen Diäten durften erst bei 
Amtsreisen über zwei Meilen zur Anrechnung kommen 247 ). 
Demgemäß gelangten im 4. Quartal 1819 zur Auszahlung 
2582 Gulden in Konventionsmünze und 3730 Gulden in Ein« 
246 ) S. O. A. 1819, Nr. 5. 
247 ) S. O. A. 1820, Nr. 5.
	        
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