Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes im Jahre 1850 [3]

Bruderladen. 
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Vom Verbände des Salzamtes überhaupt ausgeschieden 
waren die Bruderladen in Stadel und Enghagen nach der 
Auflassung der Traunzugregie und der Verpachtung der 
Salzverschiffung. Wenn sie noch weiter bestehen sollten, 
waren sie als private Wohltätigkeitsanstalten der Aufsicht 
der politischen Behörde unterstellt. Das wollte aber die dor? 
tige Arbeiterschaft nicht. Die Stadlinger Schiffleute hatten, 
ohne vorher die Genehmigung der Hofkammer einzuholen, 
das ihnen zustehende Bruderladevermögen kurzer Hand unter 
sich verteilt und der Einrichtung dadurch den Boden ent* 
zogen. Den Teil des Vermögens, der dem Gmundner 
Schiffsvolke gehörte, nahm das Oberamt in Verwahrung und 
überließ der Mannschaft den Zinsengenuß, ohne aber eine 
weitere Beitragsleistung zu verlangen 181 ). In Enghagen hat* 
ten die Bruderlademitglieder im Jahre 1829 die Erklärung 
abgegeben, ohne weitere Einzahlung die Zinsen vom Ver? 
mögen zur Unterstützung alter Schiffsleute und ihrer Fami? 
lien zu verwenden, das Kapital aber nicht anzugreifen, son? 
dern nach dem Absterben dieser Familien dem Armeninstitut 
in Enns zuzuwenden 182 ). 
Die weit vorgeschrittene Umbildung der Bruderladen 
verlangte eine für alle Salinenverwaltungen gleichmäßige Ge? 
barungsvorschrift, die im Jahre 1849 auch zustande kam. Sie 
sah für jede Bruderlade einen Verwaltungsrat vor, der sich 
aus dem leitenden Brudermeister, den Ausschüssen und 
einem Rechnungsführer zusammensetzte. Zut Bruderlade 
gehörten die Meister und alle ständigen Arbeiter, die schon 
durch ihre Aufnahme in den Dienst Mitglieder der Bruder? 
lade wurden und es solange verblieben, als sie im Verbände 
der Salinenverwaltung standen 183 ). Der Verwaltungsrat be? 
stimmte in regelmäßigen Sitzungen die Höhe und den Um? 
fang der Ausgaben, die sich streng nach den Einkünften zu 
richten hatten. Diese bestanden aus den Zinsen des Ver? 
mögens und den fortlaufenden und fallweisen Beiträgen der 
Mitglieder. Letztere waren zu entrichten bei der Aufnahme, 
181 ) S. O. A. 1825, Nr. 75; 1829, Nr. 75. 
182 ) S. O. A. 1830, Nr. 75. 
188 ) S. O. A. 1849, Nr. 8885.
	        
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