Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes im Jahre 1850 [3]

Krankengeld. 
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die Taglöhner und Werkbuben 2 Kreuzer zurücklassen 139 ). 
Eine Änderung dieser Bestimmung traf von 1824 an die im 
Gedinge arbeitenden Häuer und Rüster, deren Feiergeld mit 
der Hälfte ihres Gedingverdienstes bemessen wurde. Hatte 
z. B. ein Häuer in der vierwöchigen Lohnperiode 9 fl. 36 kr. 
erarbeitet und war er während dieser Zeit vier Tage krank, 
so erhielt er am Abrechnungstage, da auf eine der 24 verfall* 
24 
renen Schichten 24 Kreuzer entfielen, um — X 4 = 48 Kreu* 
zer weniger ausbezahlt 140 ). Allfällige Teuerungszulagen 
kamen auch den erkrankten Arbeitern zugute. Durch die im 
Jahre 1831 vorgenommene 50 % Aufbesserung der Grund* 
löhne änderte sich das Verhältnis zwischen Lohn* und 
Krankengeld nicht, neu war nur die Einbeziehung der 
Meister in das Krankenschema, die bisher ihren Wochen* 
lohn auch im Krankheitsfalle ungekürzt fortbezogen hatten. 
Sie bekamen für die Dauer der Erkrankung nunmehr bloß 
die Hälfte ihrer Besoldung 141 ). Verharrte der Arbeiter über 
ein halbes Jahr im Krankenstände, so erlosch der Anspruch 
auf das Feiergeld, da er dann die Provision bezog; in berück* 
sichtigungswürdigen Fällen konnte er nur aus der Bruder* 
lade noch Unterstützungen empfangen 142 ). 
Über das Ausmaß des Feiergeldes in der späteren Zeit 
enthalten die Salinenakten aus dem Jahre 1846 zwei ab* 
weichende Angaben; einmal genehmigte das Oberamt die 
Verabfolgung des halben Schichtlohnes als Krankengeld 
auch für die Sonn* und Feiertage, bald darauf setzte es im 
Sinne der Hofkammerentscheidüng vom Jahre 1822 das 
Feiergeld der Schopfknappen mit dem Schichtlohne nach 
Abzug von 9, der übrigen Bergarbeiter von 5% und der 
Werkbuben von 2 5 /s Kreuzer fest 143 ). 1848 bestand jedenfalls 
schon die Gleichheit in der Bemessung des Krankengeldes 
mit der Hälfte des Geding* und des Schichtenverdienstes, 
jedoch nur für sechs Schichten in der Woche. Neu war die 
189 ) S. O. A. 1822, Nr. 48; 1829, Nr. 70; 1846, Nr. 761. 
14 °) S. O. A. 1824, Nr. 48. 
M1 ) S. O. A. 1831, Nr. 133. 
142 ) S. O. A. 1843, Nr. 17. 
143 ) S. O. A. 1846, Nr. 1203, 9628; 1847, Nr. 1080.
	        
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