Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes im Jahre 1850 [3]

Anrechnung der Dienstzeit. 
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mung auch der Zahltage, weshalb in jedem Vierteljahre fünf 
Zahlungen nach je 14 Tagen und eine Zahlung nach drei 
Wochen stattfand. 1848 sahen die Arbeiter unter anderen 
Errungenschaften auch ihren alten Wunsch nach Wieder* 
einführung der Wochenzahlung erfüllt 45 ). 
Für die Auszahlung der Löhne war es üblich, daß der mit 
der Verfassung der Lohnliste betraute Büchelschreiber den 
nötigen Verlag von der Kasse behob und die Meister die 
Auszahlung Vornahmen. Doch durfte kein Meister sein eige* 
nes Personale auslöhnen. Um vor Betrügereien bei der 
Schichtenrechnung sicher zu sein, übertrug die Hofkammer 
1824 dieses Geschäft den Kassebeamten 46 ). 
Für die Anrechnung der Dienstzeit der in militärischer 
Verwendung gestandenen Salinenarbeiter galten besondere 
Bestimmungen. Die von der Landwehr mit Urlaub zurück* 
gekehrten Arbeiter konnten wieder in die Ärarialarbeit ohne 
Unterbrechung ihrer Dienstjahre eintreten 47 ). Das Gleiche 
galt auch für jene Arbeiter, die nach ihrer Rückkehr nicht 
sofort in eine offene Stelle eingeteilt werden konnten und 
als Intermale auf das Freiwerden einer solchen warten muß* 
ten. Die Anrechnung^ der Militärjahre fand nicht statt, wenn 
der stabile Arbeiter freiwillig aus der Landwehr ausgetreten 
war 48 ). Unständigen Arbeitern durfte außer der Militärdienst* 
zeit auch die Zeit ihrer intermalen Verwendung als stabile 
Dienstzeit zur Provisionierung angerechnet werden 49 50 ). Mili* 
tärkapitulanten, die sogleich nach erhaltenem Abschiede, 
wenn auch nur als Intermalarbeiter in den Salinendienst 
traten, brauchten um die Nachsicht der Altersgrenze von 
40 Lebensjahren nicht anzusuchen 60 ). Die bei der Rekrutie* 
rung zum Militärdienste assentierten stabilen Arbeiter wur* 
den aus dem Mannschaftsbuche gelöscht, durften aber bis 
45 ) S. D. A. 1823, Nr. 35; 1824, Nr. 116; 1848. Nr. 4175. 
4 «) S. O. A. 1835, Nr. 48. 
47 ) S. O. A. 1835, Nr. 33. 
4S ) S. O. A. 1836, Nr. 33. 
49 ) S. O. A. 1848, Nr. 7346. 
50 ) S. O. A. 1848, Nr. 9894.
	        
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