Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes im Jahre 1850 [3]

Deputat» und Gottesheilsalz. 
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2. Deputatsalz. 
Grundsätzliche Änderungen im Bezüge von Deputatsalz 
sind in der ersten Hälfte des 19. Jahrhundertes nicht einge* 
treten. Der Ablösepreis war allerdings gestiegen, die Hof* 
kammer setzte 1825 für das in natura abzunehmende Depu* 
tatsalz mit Rücksicht auf die seit 1763 erfolgte Erhöhung des 
Verschleißpreises die Gebühr für das in Oberösterreich ab* 
genommene Salz mit 2 fl. 8 3 /i kr. und für Niederösterreich 
mit 3 fl. 6'/2 kr. je Zentner ab Gmunden fest. Solange der 
ärarische Salztransport bestand, konnten die Berechtigten 
ihr Deputat gegen Bezahlung der Frachtkosten auch aus den 
Ladstätten entnehmen, mit dem Beginne des Salzfreihandels 
hörte diese Begünstigung auf und hatten die Abnehmer für 
die Beförderung des Salzes selber zu sorgen. Dies kam ihnen 
wohl teurer zu stehen, doch blieben ihnen die mannigfachen 
„Verehrungen“ erspart, deren Annahme den Bediensteten 
des Salzamtes fortan verboten war 21 ). 1829 versuchte die 
Hofkammer, den Deputatsalzbezug mit dem Hinweise auf 
die bloß gnadenweise und gegen Widerruf gewährte Ab* 
gäbe einzustellen, stieß aber hiebei auf den Widerstand 
der betroffenen Herrschaften, die ihr Recht durch eine ge* 
richtliche Klage gegen das Ärar verfochten. Uber den Aus* 
gang des Prozesses geben die Salinenakten keine Auskunft, 
da aber der Bezug von Deputatsalz auch in der Folgezeit 
nicht abbrach, wird der Schritt der Hofkammer wohl ver* 
geblich gewesen sein 22 ). 
3. Gottesheilsalz. 
Die Verteuerung der Zulieferung des Gottesheil* und Al* 
mosensalzes durch den Freihandel und die Notwendigkeit, 
das Salz nach der Auflassung der Ladstätten von Gmunden 
oder vom Lager in Linz abholen zu müssen, traf die Nutz* 
21 ) L. R. A. 1825—14; S. O. A. 1825, Nr. 74; 1826, Nr. 74; 1829, 
Nr. 74. 
22 ) S. O. A. 1829, Nr. 74; 1843, Nr. 74.
	        
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