Volltext: Die Ortsgemeinde Lengau im politischen Bezirk Braunau am Inn in Oberösterreich

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kammern in Holzzimmerung errichtet, welcher dazu biente, 
bap tnbem Falle, als es ben Zehent-Untertanen infolge bes 
vom Kaiser Josef II. erlassenen Gesetzes ber allgemeinen 
Grundsteuer-Bemessung nach dem Ertrage ein- 
fallen sollte, den uumuehr in Geld regulierten Pachtzins auf- 
zukünben und sohin die Herrschaft genötigt wäre, den Zehent 
vom Feld weg abholen zu lassen, das Getreide unter¬ 
bringen zu können. 
Der Zehentstadel wurde im Jahre 1853 demoliert und 
der gemauerte Kasten im Jahre 1883 abgebrochen, da einer¬ 
seits mit dem Jahre 1848 die Ablieferung von Zehentfrucht 
ein Ende genommen hatte und die Lagerräume nachher nur mehr 
zeitweise an Private vermietet, oder gelegentlich zur Unter¬ 
bringung von rasthaltenden Trnppentransporten verwendet 
werden konnten. So kamen am 25. Juni 1848 etwa 
1000 Mann der im Kriege mit Sardinien gefangenen 
italienischen Truppen (Soldaten und Nationalgardisten) nach 
Fnedburg, um einen Tag Rast zu hatten und im Getreide¬ 
kasten zu übernachten. Am 16. Jnli kam wieder ein Ge¬ 
fangenentransport von 281 Mann, sogenannte Crociati ans 
dem päpstlichen Kirchenstaat, ein zusammengewürfeltes Ge¬ 
sindel, das zur Freude der Bewohnerschaft nach Nächtigung 
tm Getreidekasten den Ort wieder verließ. Auch während 
des Krieges mit Italien im Jahre 1859 diente der Getreide- 
fasten als Unterkunftsstelle für ruhebedürftige österreichische 
Truppen. 
Durch den Teschener Frieden vom 13. Mai 1779 
erhielt Oesterreich die am rechten Ufer des Jnn's liegenden 
Teile Nieder-Bayerns zugesprochen und damit kam auch bas 
Gericht unb bie Herrschaft Friebburg zu Ober- 
Oesterreich. 
Nachstehenb erscheint ein Verzeichnis der Pfleger, Pflegs¬ 
verwalter und Pflegskommisfäre sowie der Landrichter, Richter 
und Gerichtsschreiber, die zum Teil noch unter den Kuchtern 
und weiterhin unter bayrischer Herrschaft bis zur Ueber¬ 
nahme des Jnnviertels durch Oesterreich in Friedburg 
tätig waren. Von letzterer Zeit an konnten die österreichischen 
Gerichtsfunktionäre nicht lückenlos und mit bestimmter Amts¬ 
dauer ermittelt werden.
	        
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