Volltext: Die Ortsgemeinde Lengau im politischen Bezirk Braunau am Inn in Oberösterreich

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lichen Gerichtsbarkeit (das ist Halsgericht mit Stock und Galgen) 
wurde Mattighofen dem Landgericht Friedburg unter¬ 
stellt und mußte ersteres Gericht die Verbrecher an Friedburg 
abliefern. Die herzoglichen Pfleger (mehrmals auch gleichzeitig 
Richter und Kästner) hatten anfänglich eine Jahresbestallung 
von 100 Gulden und Viktnalien aus den Zehenten. Ueber 
weitere Zuwendungen findet sich im Salbuch der Herrschaft 
Friedburg (auf Seite 836) folgende Stelle mit der Aufschrift: 
„Was ein Pfleger zu dem Schloß Friedburg und ein Gerichts¬ 
schreiber zu seinem Amt zu gebrauchen haben." Nun folgen 
die zugewiesenen Nutznießungen: 
„1. Erstlich ein Pfleger zu Friedburg dient*) von der Ge¬ 
richtswiese unterhalb Friedburg zwischen dem Bach und 
der Gasse gelegen, welche im Grundbuch zu finden. 
2. Gehört zu gedachtem fürstlichen Schloß eine Wiese vor 
dem Maierhof gegen den Erb gelegen, wo solche mit Zaun 
umfangen, ist bei 1 Tagwerk groß und zweimahdig. 
3. Mehr eine Wiese hinterm Zehentstadl und Hans gelegen, 
Vi Tagwerk groß und zweimahdig. 
4. Eine Wiese zunächst gegenüber und am Berg gelegen: 
auch bei 1A Tagwerk groß. 
5. Eine Wiese oberhalb des Schloßes." 
_ d. Das Salbuch der fierrttbaft Triedburg. Die Brüder 
Kourad III. und Hartneid II. die Knchler mochten 
sich wohl schon zur Zeit ihres Pfandbesitzes der Herrschaft 
Fnedbnrg (seit beiläufig 1351) mit dem Gedanken getragen 
haben. Schloß und Herrschaft Friedburg in absehbarer Zeit 
m eigenen Besitz zu übernehmen. Auf die Absicht einer baldigen 
Verwirklichung dieses Planes ist wohl die von ihnen veran¬ 
laßte Anlegung eines Salbuches hinzuleiten. Ein Salbuch 
war im altdeutschen Recht ein Urkundenbuch für die zu einer 
Gemeinschaft gehörigen Grundstücke, Einkünfte und Schenk¬ 
ungen. Das Kuchler'sche Salbuch ist im Original leider 
nicht mehr vorhanden, doch besitzt das Museum Francisco- 
Carohnum zu Linz eine wohl bald nach dem Tode des letzten 
Knchler nnd kurz vor dem Jahre 1439/1441 verfertigte Ab- 
besser gesagt, Reinschrift desselben. Die 
Reinschrift wurde im weitaus größten Teile von Konrad 
( „ *) Aas Wort „dient" bedeutet, daß die Nutznießer auch die ent¬ 
fallende Tiutzgebuhr an die Herrschaftsverwaltung zu entrichten haben.
	        
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