Volltext: Die Ortsgemeinde Lengau im politischen Bezirk Braunau am Inn in Oberösterreich

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Es ist die Annahme gewiß nicht so entschieden von der 
Hand zu weisen, daß unter der in der obigen Liste nament¬ 
lich verzeichneten heimischen Bevölkerung heute in gerader 
Linie Abkömmlinge derjenigen Einwanderer fortbestehen, 
welche zu Beginn des 12. Jahrhunderts durch den Bischof 
von Bamberg aus dem Franken- und Schwabenlande in den 
Mattiggau verpflanzt worden sind. War schon aus den obigen 
Namensnennungen klar zu erkennen, daß sich auf so erigbe- 
grenzteM Gebiete zahlreiche Familien in voller Blüte aus 
dem 15. und 16. Jahrhundert erhalten haben, so ist der 
Schluß vollberechtigt, daß neben den altangesessenen Frank, 
Bamberger und Schwab, deren Namen unter den ge¬ 
gebenen Verhältnissen unzweifelhaft auf diese Einwanderung 
hinweisen, noch so manche der aufgezählten Geschlechter 
gleichfalls diesen eingewanderten Volksstämmen ange¬ 
höre» Haben sie seit der Zeit ihrer Einzeichnung in das 
Urbar — und in's Salbnch ein halbes Jahrtausend kräftig 
überdauert, so kann mit gutem Grunde deren Fortdauer auch 
für die paar Jahrhunderte von der Zeit der Einwanderung 
an bis ins 15. und 16. Jahrhundert gefolgert werden. 
23. Uereine und Genossenschaften im 
Ctemeindebezirke, 
Was das Vereinswesen anbelangt, so kann ein erfreu¬ 
licher Fortschritt darin erblickt werden, daß sich in den letzt- 
^vergangenen Jahrzehnten eine ansehnliche Reihe von Gemein- 
"schäften gebildet Hat, die dem wirtschaftlichen, nationalen oder 
gemeinnützigen Zwecke dienen unb den regen Sinn der Be¬ 
völkerung für gemeinsame Arbeit unb für Schutz ber Mit¬ 
menschen in so mancherlei Nöten bartun. 
Im folgenben wirb in tunlich kurzen Umrissen eine Er¬ 
läuterung bes Entstehens unb ber Verhältnisse ber in obiger 
Aufschrift bezeichneten Vereinigungen neueren unb älteren 
Ursprungs gebracht.*) Das „Uniformierte, bewaffnete Bürger¬ 
korps" von Friebburg wird in ausführlicherer Weise im 
nächsten Abschnitte gewürdigt werden. 
*) Diese Ausführungen können hier nur insoweit als Vermittlung 
dienen, als für selbe Aufzeichnungen, beziehungsweise Anhaltspunkte über¬ 
haupt vorhanden sind, bezw. allgemeines Interesse bieten können.
	        
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