Volltext: Aschach, Eferding, Waizenkirchen und Umgebung

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überdies noch 5 Gulden 2 Schillinge. Die Einnahmen des Marktes 
bestanden außer den Bürgerrechtstaxen im Fertiggelde bei Ur¬ 
kunden, in den Geldstrafen, in den Standgeldern bei Märkten und 
im Freigelde bei bürgerlichen Abhandlungen, 
In den Marktstatuten wird verlangt . . . „es sollen alle 
Burger und Inwohner, welche jetzo im Markte Waizenkirchen 
häuslich sitzen, sowohl als die, welche sich künftig ankaufen . . . 
nach dem Willen Gottes und in der Lehr göttlicher Schrift gottes- 
fürchtig, christlich, eifrig im Gottesdienst, züchtig, ehrbar, frumm, 
auch vom Herzen gegen einander freundwillig, dienstlich, fried¬ 
lich und einig sein". Das „heimliche Losen" und das Fensterein¬ 
werfen bei der Nacht soll mit zwölf Schillingen und acht Tagen 
bei Wasser und Brot im Gefängnisse, das zweitemal doppelt, das 
drittemal mit Ausweisung aus dem Markte gestraft werden. Wer 
einem Mitbürger in der Not nicht beisteht, soll büßen mit einem 
Pfund Pfennigen und bei Wasser und Brot acht Ta«e lang im 
Gefängnis. „Wann einer dem andern Knecht oder Dirn heimlich ab- 
wurb", ist ein paar Gulden Straf. . . „Welicher Burger dem andern 
zu Widerdruß ein Unziefer, tot Vieh, einigen Unflat aus seinem Haus 
für die Tür geußt" .. . „auch welcher ein Schaub- oder Spanlicht durch 
den Markt trägt", ist der Wandl 72 Pfennige. Strafbar war auch, 
„wenn zwei miteinander balgen, wenn es im Markte oder dessen 
Burgfried geschieht", . . . „wo einer dem andern fürwart, fürsetz- 
lich den Weg verhielt".....Insonderheit sollen die Gotteslästerer 
laut der kaiserlichen Polizeiordnung und nach Beschaffenheit der 
Lästerworte am Leib oder ernstlich gestraft werden." 
Sehr interessant sind die Vorschriften bezüglich des Ge¬ 
werbewesens. In den „sonderlichen Artikeln" heißt es: „So sein 
forthin in diesem Markt Wazenkirchen zwei Bräuhäuser aufzu¬ 
richten und weiter keines mehr . . . zugelassen und bewilligt als 
nemblichen: Albrecht Peezen (Nr. 54) und Wolfen Taubinger 
(Nr. 95)". Sie sollen den Markt immer ,,mit gutem gerechten 
Bier-' versehen. Die „ Wirt und Leidgeben" sollen einem „jeden, 
es sei Herr oder Knecht, arm oder reich, so derorten reist und 
einkehrt, sei es nachts oder morgens, um seinen Pfennig treulich 
warten". . . . Der Wirt soll nicht „im Pausch raiten", sondern 
„das Brot, die Speis, das Getränk, den Haber im Stall und die 
Stallmut den Gästen jedes Stuck besonders setzen". Das Maß 
wird jeden Quatember untersucht, ob es gerecht ist. Jeder Wirt 
soll auch eine „eiserne Püxen samt gemalten Täfeln haben" für 
die „armen Leut im Siechenhaus". Der Siechenmeister übernimmt 
sie alle Jahr. 
Die Bäcker sollen die „Semmeln lauter und klar pachen, 
kein Pohlmehl darunter nehmen, dergleichen auch das Roggen¬ 
brot allweg nach der Wag und der kaiserlichen Bäckerordnung 
gerecht und gute Ptennwert." ... Zu gerin« befundenes Brot 
wurde im Siechenhaus verteilt, der Bäcker auch durch die Grund¬ 
herrschaft, Eichter und Rat gestraft. 
Die Fleischhacker sollen „ungarisches und Waldvieh" aus¬ 
schroten nach der Beschau durch einen des Rats „nach der ge¬ 
meinen Landesordnung und ordentlichen Satzung". „Es soll auch
	        
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