Volltext: Grenzbeschreibungen von Landgerichten des Inviertels

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Grenzb eschreibungen, 
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auf ein Legerstein, in derselben Wiesen liegend, darauf ein Kreuz ist, 
und schließt sich an ein Felsen, in der Thunau liegend, der Kreutterstein 
genannt. Darauf steheunt ein aufgemauerte Seilen, also und mit der Be¬ 
scheidenheit, was innerhalb jetzt angezochener Gemerk gelegen ist, daß 
solch alles jetzt und hinfüran für der Ihnstatt Passau Purkgeding gehalten 
werden und darinnen von des Fürstentums Bayrn wegen nichts mehr 
gesuchet noch angemaßt werden solle; doch ist hingegen lauter beredt, ob 
etliche landgerichtische Nachbarn daselbst umsitzend bis hieher den 
Bluembesuech und Holzmaiß der orten von alter her gehabt, daß ihnen 
solcher Besuch durch diese unsere der Fürsten Handlung nit benommen 
noch entzochen sein solle, doch in allweg soll das Purckholz wie vor alter 
in Pann bleiben. 
2. Alle Schenkstätt, so inner der nächst verstrichenen 10 Jahren 
in Untern und Obern Hay bach aufgericht worden, sollen abgeschafft 
werden. 
3. Die Herrschaft Yiechtenstein soll nun und hinfüran mit aller 
Hocheit und Obrigkeit ungeirrt und ungeweigert mit den hernach be¬ 
schriebenen Gezirken und Gränizen und was innerhalb derselben gelegen 
dem Hochstift Passau bleiben und folgen. ,Erstlichen sollen sich die Ge¬ 
merk von der Thonau an anheben, bei dem Aunpächl, negst oberhalb 
Kasten gelegen, von demselben Aunpächl an das Gehag, so aufwärts für 
die Kolwiß, die landgerichtisch ist, weiter aufwärts für die Hochwiß, so 
Viechtensteinerisch, in den Fluch Dobl und neben dem Fluchbächl hinauf 
bis an den Brunnen und Ursprung bemelten Fluchbächls hinter die 
Häuser zu Untern Achleithen. Von dannen dem Weg nach an Hämet- 
gattern, daselbst sich das Pan Hag anhebt. Nach demselbigen Gehag 
hinum an die Löttmans (Libmans) Edt zu den Lackhen im Landgericht 
ligend. Von dannen der Straß nach auf Pöllasperg zwischen zweier 
Häuser durch, deren eines a. s. des Georgen von Pöllasperg im Landge¬ 
richt und das Fischergut im Yiechtenstein gelegen ist, ferner dem Weg 
nach auf Günzlstorf, so zusamt des Maurers Haus im Landgericht ge¬ 
legen, aber dem Weg iiach im Köglbach und von dannen hinauf bis auf 
den Ursprung des Brunnens, so unter dem Herhag liegt. Folgends der 
Gerödt noch bis in die Schrenk, deren zwo seindt, die herausser zu 
machen dem Landgericht und die innere der Herrschaft Yiechtenstein zu¬ 
ständig ist. Yon dannen an den Herhag Graben bis an ein Mos; ge¬ 
nannt das Herhag oder Yilzmoß, da sich dann ein Bächl erhebt, genannt 
Yeichtbächl, so zwischen Yeicht und Hagendorf hinabrinnt, aber dem¬ 
selben Pächl nach auf ein Straß und Kohlstatt und a. s. dann von der-
	        
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