Volltext: Grenzbeschreibungen von Landgerichten des Inviertels

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Grenzbeschreibungen. 
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Mosach, dieselbe Mosach hat ihren Plus bis in die Salzach. Also schaidet 
dise Mosach vom Ursprung dem Dimpfl obgemelte Gericht von Wilds- 
hueter Gericht. Die Salzach weiter mütten in die Naufahrt bis in Stam¬ 
bach, davon anfangs gemelt. Also umschlüesst es den gantzen Ge¬ 
richtsfang. 
(Berchtesgaden und Salzburg-Wildshut, Fasz. 1 im Kreisarchive München.) 
Der Landrichter Krausmann bemerkte in der Beschrei¬ 
bung der Kameralherrschaft Wildshut vom 24. August 1795 (im 
Hofkammerarchiy in Wien): 
Die Grenzen mit Salzburg sind bis an den sog. Hattensee richtig, 
von wo aus aber noch eine Ausmarchung über das eintreffende Mos bis 
an den sog. Gregnersteg zur Mosach herzustellen und zu bestimmen not¬ 
wendig war, die jedoch nach eingelofener Kreisamts Verordnung dermal 
in Statu quo belaßen werden muß. Wobei noch nachrichtlich erwidert 
wird, daß gegen Salzburg dieses Landgericht den Bach Mosach von dem 
Gregnersteig an bis zur Plaimlachmühl, dann von da aus die dieß- und 
jenseitige Augründe 9 Grenz Marchstein bis zur Salzach scheiden. So¬ 
dann scheidet die Salzach bis hinter den Eotten Sand, in den Weilhart 
Forst hinunter dergestalten, daß dieß- und jenseits neben dem Fluß in 
anno 1721 jeden Orts 22 Paralell Marchsteine gesezet und nach den vor¬ 
handenen Eeiß die Mittel oder Territorial Säulen in den Auen und auf 
den Griesern gesezet sind, woraus die Eicktigkeit der Grenzen jedesmal 
gleich zu finden ist. Yon gedacht rothen sand an oder nach Nr. 22 aber 
fanget jenseits das Bayrische Territorium an, bei welchen die Naufart 
die Grenzschaidung bis unterhalb Burghausen gegen das Braunauische 
Kirchlein St. Magdalena ausmachet, und wäre zwar dieser Distrikt durch 
beederseitige Commission in anno 1792 abgemessen, in Grund geleget, 
bederseits Marchsteine zu sezen angetragen und wirklich beigeschaftet 
worden; es wurde aber bishero zu Sezung derselben unwißend warumen 
keine Veranstaltung getroffen. 
IX. Landgericht Wildeneck. 
a) Riegung der Herrschaft Wildenegg zu Manse und Sant 
Wolfgangsland ddo. 9. Oktober 1462. 
Die Euegung hebt sich an ausserhalb des Schloß Wildenegg zum 
Praitenstain und ist daselbs der Marchstain beim Stämphl.30 Davon gehet
	        
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