Volltext: Grenzbeschreibungen von Landgerichten des Inviertels

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Strnadt. 
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d) Beschreibung des Pfleggerichtes Matighofen vom J. 1625. 
1. Bericht des Wolf Hainrich Viereck zu Gerzen, Mangern nnd 
St. Johansprun, churftirstlichen Pflegers zu Mattigkoven ddo. 8. Juni 
1625 an Graf Georg den Eltern zu Ortenburg churfürstlicher Eat und 
Hauptmann zu Burghausen über die Grenzen des Pfleggerichtes Matig¬ 
hofen. ,Nun ist aber die Herrschaft und Gericht Mattigkoven gar engen 
Gezirks und hat änderst kein Landgräniz als das es . . . rings herum an 
die Gericht Fryburg, Braunau, "(Ittendorf und den Vorst Henhart stost 
. . . und kinden soliche Gränizen samtlich in einem halben Tag um¬ 
gangen werden . . . und obwolen in dem Churftirstlichen Pfleggericht 
Ried etliche ainschichtige Unterthanen Stuck und Güeter gelegen, so mit 
der Grundherrschaft zum Schloß Matigkoven gehörig, alda man dann 
iederzeit (ausser etlichen Heiser und Grind, im Burckfrid Althaim ligent) 
von Mattigkoven wegen alle Nider Gerichtbarkait zu ersuechen gehebt 
und noch ruebig inhendig, seien doch selbige Underthanen, Stuck und 
Güeter mit solchen Gerichts: und andern Hofmarchs Underthanen, Stucken 
und Güetern also vermischt, das sie mit iren Gränizen nit beschriben 
werden kinen, also solche in den Gerichten alain für Hofmarchs Under¬ 
thanen gehalten und die Gräniz durch die Gericht, so vil selbigs iedes 
beriert, ohne Zweifel beschriben worden sein.' 
2. Beschreibung 
Aller zu der fürstlichen Dhlt . . . Landguet und Herrschaft Matigkoven 
gehörigen Gerichts Gränizen und Marcher, wie weit von dem Schloß und 
Markt Matigkoven aus sich selbige erstrecken und man von daraus sich 
aller Nidern Gerichtsbarkeit gebraucht, auch wo und an welche andere 
Gericht und Hofmarchen solche Grenizen anstossen, dann obwolen in den 
fürstlichen Pfleg: und Landgerichten Braunau, Eied, Maurkirchen und 
Fryburg noch vil mit der Grund: und Lechenherrschaft zu bedeutem 
Schloß Matighoven gehörige Underthanen, Güeter und Stuck ge¬ 
legen, seien doch selbige mit solchen Gerichts: und andern Hofmarchs 
Underthanen, Güetern und Stückern also vermischt, das sie nit, wie zu 
Matigkoven beschriben werden khünen, dahero alain hierin gemelt 
wierdet, wie weit man von Matighoven aus ohne Berierung anderer Herr¬ 
schaften Gründ auf Matighoverischen Grund und Poden gelangen mag, 
und seien solche Marcher und Gränizen samtlich unbestritten bekantlich, 
jedoch ist ze wissen, das negst des Schloß Matighoven auch unser lieben 
Frauen Gotshaus und Stift gelegen, so dem fürstlichen Gericht Fryburg
	        
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