Volltext: Grenzbeschreibungen von Landgerichten des Inviertels

ERLÄUTERUNGEN. 
(Die halbfetten Ziffern stimmen mit den Anmerkungsziffern im Texte überein.) 
1 (zu la, S. 337). Die Burgfriedensgrenze der Instadt Passau 
wurde mit einer minimalen Änderung auch nach dem Rückfalle des In- 
viertels an Österreich als Staatsgrenze aufrecht erhalten. Der Staats¬ 
vertrag vom 2. Dezember 1851, R.-G.-Bl. 1852, Nr. 130, bestimmte im 
Artikel 5: 
Die Landesgrenze zwischen Bayern und Österreich bei Passau auf 
dem rechten Ufer der Donau und des In vom Kräutelsteine bis zum An¬ 
schlüsse an den In soll, soweit nicht infolge der Bestimmung des Artikels 6 
lit. B, Z. 3, daran eine Änderung eintritt, dergestalt aufrecht erhalten 
werden, wie sie sich bei der gemeinsamen Grenzbegehung am 1. Septem¬ 
ber 18181 vorgefunden hat; und im Artikel 6, lit. B, Z. 3: Bayern da¬ 
gegen überläßt an Österreich 3. die einen Einschnitt in das österreichische 
Gebiet bildende Kreiterleiten nächst der Instadt von Passau dergestalt, 
daß künftig eine die beiden jetzigen Grenzsteine 12 und 16 verbindende 
gerade Linie die gemeinsame Grenze zu bilden hat. 
2 (zu III, S. 341). Das Michel- oder Gaberlgut Nr. 4 zu Perndorf, 
im Urbar von Viechtenstein aus dem Jahre 1709 (1668) bewirtschaftet 
von Simon Gatterpaur, welcher eine Stift von 21 Kreuzern, zwei Hennen, 
6 Käselaiben und 30 Eiern zu leisten hatte. Der geringe Dienst erklärt 
sich durch die vormalige Eigenschaft des Gutes als freies Aigen. 
3 (S. 341). Über den Fliegenbaum vergleiche man ,Peuerbach', 
S. 382, und Archiv f. ö. G., Bd. 99, S. 241, A. 1. 
4 (S. 342). Über diese Straße (Hochstraß) siehe ,Peuerbach', S. 18. 
Der ,Zwischlbach' ist der oberste Lauf des Trestleinsbaches, dessen beide 
1 Weder im oberösterr. Statthalterei- noch im Salzburg. Regierungsarchive 
mehr vorhanden.
	        
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