Volltext: Deutschland und Europa

Artikel VIII. 
Falls die Heere beider vertragschließenden Parteien sich unter einem 
gemeinsamen Kommando befinden sollten, so sind alle Befehle und Ver¬ 
fügungen, die die strategischen und technischen Operationen betreffen, 
in beiden Sprachen — serbisch und bulgarisch — abzufassen. 
beziehen sich auf nebensächliche Verfügungen über Verproviantierung und 
Verpflegung der verbündeten Armeen, über den Transport von Verwun¬ 
deten und Kranken, Bestattung der Toten usw., über Verteilung voni 
Kriegstrophäen; über Ernennung von besonderen Delegierten bei den 
Stäben zwecks gegenseitiger Verständigung; über Reparatur der Verkehrs¬ 
wege; über verschiedene andere Fragen bleibt es den Chefs der General¬ 
stäbe überlassen, später in weitere Verhandlungen zu treten. 
Diese Konvention tritt in Kraft vom Moment ihrer Unterzeichnung und 
behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Freundschaftbündnisvertrages, 
dem sie als integrierender Bestandteil beigefügt wird. 
Belgrad — Sofia, den 29. August 1912. 
Die Konvention ist unterzeichnet: 
Artikel IX, X, XI, XII, XIII 
Artikel XIV. 
König Peter. 
Milanowitsch. 
General Putnik. 
König Ferdinand. 
Geschow. 
General Fitschew. 
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