Volltext: Deutschland und Europa

Artikel 15. 
Die Deutsche Regierung und die Französische Regierung hören auf, 
irgendeine Art Schutz und Gewalt über die Eingeborenen der von ihnen 
abgetretenen Gebiete auszuüben von dem Tage an, wo die gegenseitigen 
Abtretungen perfekt werden. 
Artikel 16. 
Für den Fall, daß die territorialen Verhältnisse des vertraglichen Kongo¬ 
beckens, wie sie in der Berliner Akte vom 26. Februar 1885 festgelegt 
sind, von seiten des einen der vertragschließenden Teile geändert werden 
sollten, werden diese sowohl miteinander wie auch mit den übrigen Signa¬ 
tarmächten der erwähnten Berliner Akte darüber ins Benehmen treten. 
Artikel 17. 
Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren, und die Ratifikations¬ 
urkunden sind sobald wie möglich in P;aris auszutauschen. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 4. November 1911. 
(L. S.) K i d e r 1 e n. 
(L. S.) J u 1 e s C a m b o n. 
Zusatznote zu dem Abkommen vom 4. November 1911. 
Die Karten des Kongogebiets, die bei der Ausarbeitung des Abkommens 
vom 4. November 1911, betreffend den Austausch von Gebieten in Äqua¬ 
torial-Afrika, zwischen Deutschland und Frankreich zugrunde gelegt wor¬ 
den sind, sind die Karte von Barralier vom „Service Geographique des 
Colonies“ (1906) im Maßstab 1:5 000000 und die von Delingette vom 
„Service Geographique de PAfrique Equatoriale frangaise“ (1911) im Ma߬ 
stab von 1:1 000 000. 
Falls die technischen Kommissare, die gemäß Artikel 3 und 4 des Ab¬ 
kommens von der Deutschen und der Französischen Regierung mit der Ab¬ 
steckung der Grenzen beauftragt werden sollen, eine Grenzlinie festlegen, 
die infolge von Kartenfehlern oder infolge der örtlichen Beschaffenheit er¬ 
heblich von den Angaben des Abkommens abweichen sollte, werden die 
genannten Kommissare dafür Sorge tragen, daß keine der beiden Parteien 
einen Vorteil erhält, ohne daß dem anderen Teile eine billige Entschädi¬ 
gung zugesprochen wird. 
Geschehen zu Berlin, am 4. November 1911 in doppelter Ausführung. 
(L. S.) Kid er len. 
(L.S.) Jules Cambon. 
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