Volltext: Deutschland und Europa

Nr. 19. 
Deutsch-Französisches Marokkoahkommen 
Yom 9. Februar 1909.1) 
Die Kaiserlich deutsche Regierung und die Regierung der französischen 
Republik, beseelt von dem gleichen Wunsche, die Ausführung der Alge- 
cirasakte zu erleichtern, haben vereinbart, um in Zukunft jeden Grund zu 
Mißverständnissen untereinander zu vermeiden, die Haltung, die sie den 
Bestimmungen dieser Akte gegenüber einnehmen, genau festzulegen. 
Demgemäß erklären 
die Regierung der französischen Republik, ganz auf die Erhaltung der Un¬ 
verletzlichkeit und Unabhängigkeit des Schjerifenreiches bedacht, entschlos¬ 
sen, dort die wirtschaftliche Gleichberechtigung zu bewahren und infolge¬ 
dessen die deutschen kommerziellen und industriellen Interessen nicht zu 
hindern, 
und die Kaiserlich deutsche Regierung, keine anderen als wirtschaftliche 
Interessen in Marokko verfolgend, und andererseits anerkennend, daß die 
besonderen politischen Interessen Frankreichs dortselbst, eng mit der 
Sicherstellung der Ordnung und des inneren Friedens verbunden sind, und 
entschlossen, diese Interessen nicht zu hindern, 
daß sie keine Maßnahme verfolgen und unterstützen werden, die geeignet 
ist, zu ihren Gunsten oder zugunsten irgendeiner anderen Macht ein wirt¬ 
schaftliches Privilegium zu schaffen, und daß sie versuchen werden, ihre 
Staatsangehörigen in denjenigen Geschäften zu vereinigen, die diese unter¬ 
nehmen könnten. 
Geschehen zu Berlin, am 9. Februar 1909. 
(gez.) v. Schoen. (gez.) Jules Cambon. 
9 Große Politik Bd.XXIV S.489f. 
214
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.