Volltext: Deutschland und Europa

Nr. 18. 
Eussisch-englische Konvention vom 31. Angnst 1907.1) 
Seine Majestät 
der Selbstherrscher aller Reußen 
und 
Seine Majestät 
der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Ir¬ 
land und der 
Großbritannischen überseeischen Kolonien, Kaiser von Indien, 
beseelt von dem aufrichtigen Wunsch zu einer Verständigung über ver¬ 
schiedene Fragen zu gelangen, die die Interessen ihrer Länder auf dem 
asiatischen Kontinent berühren, haben beschlossen, Bedingungen zu ver¬ 
einbaren, um jedweden Möglichkeiten von Mißverständnissen zwischen 
Rußland und England vorzubeugen, und haben zu diesem Zweck ihre Be¬ 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen: 
den Hofmeister des Allerhöchsten Hofes Alexander Iswolski, Mini¬ 
ster des Auswärtigen; 
Seine Majestät der König von Großbritannien und Irland und 
der Großbritannischen überseeischen Kolonien, Kaiser von 
Indien: 
Sir Arthur Nicolson, Seinen außerordentlichen Gesandten und bevoll¬ 
mächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser aller Reußen, die nach 
gegenseitiger Vorweisung der Vollmachten und Feststellung ihrer gesetz¬ 
lichen Gültigkeit zu folgenden Entschließungen gelangten: 
Das Einvernehmen, Persien betreffend. 
Indem die Regierungen Rußlands und Großbritanniens gegenseitig über¬ 
eingekommen sind, die Unabhängigkeit Persiens zu achten und den auf¬ 
richtigen Wunsch haben, die Ordnung auf dem ganzen Gebiet dieses 
Landes zu wahren und seine friedliche Entwicklung zu fördern, sowie fer¬ 
ner gleiche Bedingungen für Handel und Industrie in diesem Lande für 
alle anderen Nationen zu schaffen, indem sie in Betracht ziehen, daß jeder 
von ihnen nach geographischen und ökonomischen Prinzipien sein beson- 
*) Aus den vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Dokumenten aus den russi¬ 
schen Geheimarchiven, soweit sie bis zum 1. Juli 1918 eingegangen sind. S. 21 
bis 26. 
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