Volltext: Deutschland und Europa

Nr. 12. 
Das deutsch-englische Jangtse-Abkommen 
Yom 16. Oktober 1900.1) 
London, den 16. Oktober 1900. 
Euere Exzellenz habe ich die Ehre ganz ergebenst zu benachrichtigen, 
daß meine Regierung den nachfolgenden, zwischen Euerer Exzellenz und 
mir vereinbarten Punkten ihre Zustimmung erteilt hat: 
Die Kaiserlich deutsche Regierung und die Königlich großbritannische 
Regierung, von dem Wunsche geleitet, ihre Interessen in China und ihre 
Rechte aus bestehenden Verträgen aufrechtzuerhalten, sind übereingekom¬ 
men, für ihre beiderseitige Politik in China nachstehende Grundsätze zu 
beobachten: 
1. Es entspricht einem gemeinsamen und dauernden internationalen Inter¬ 
esse, daß die an den Flüssen und an der Küste Chinas gelegenen Häfen 
dem Handel und jeder sonstigen erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit für 
die Angehörigen aller Nationen ohne Unterschied frei und offen bleiben; 
und die beiden Regierungen sind miteinander einverstanden, dies ihrerseits 
für alles chinesische Gebiet zu beobachten, wo sie einen Einfluß ausüben 
können. 
2. Die Kaiserlich deutsche Regierung und die Königlich großbritannische 
Regierung wollen ihrerseits die gegenwärtige Verwickelung nicht benutzen, 
um für sich irgendwelche territorialen Vorteile auf chinesischem Gebiet 
zu erlangen, und werden ihre Politik darauf richten, den Territorialbestand 
des Chinesischen Reichs unvermindert zu erhalten. 
3. Sollte eine andere Macht die chinesischen Komplikationen benutzen, 
um unter irgendeiner Form solche territorialen Vorteile zu erlangen, so 
behalten beide Kontrahenten sich vor, über etwaige Schritte zur Sicherung 
ihrer eigenen Interessen in China sich vorher untereinander zu verstän¬ 
digen. 
4. Die beiden Regierungen werden diese Übereinkunft den übrigen 
beteiligten Mächten, insbesondere Frankreich, Italien, Japan, Österreich- 
Ungarn, Rußland und den Vereinigten Staaten von Amerika mitteilen 
und dieselben einladen, den darin niedergelegten Grundsätzen beizutreten. 
i (gez.) P. H a t z f e I d t. 
i) Große Politik Bd. XVI S. 249. 
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