Volltext: Deutschland und Europa

teil und des Rechts auf Exterritorialität in den vorstehend bezeichneten 
Inseln. In gleicher Weise verzichtet Deutschland zugunsten der Vereinig¬ 
ten Staaten von Amerika auf alle seine Rechte auf die Insel Tutuila und 
auf die anderen östlich des 171. Längengrades von Greenwich gelegenen 
Inseln der Samoagruppe. Es erkennt an, daß von der deutschen Salomons- 
gruppe die östlich beziehungsweise südöstlich von Bougainville gelegenen 
Inseln, welches letztere nebst der zugehörigen Insel Buka bei Deutschland 
verbleibt, an Großbritannien fallen. Der westliche Teil der neutralen Zone 
in Westafrika, wie derselbe in Artikel V der vorliegenden Konvention fest¬ 
gesetzt ist, wird ebenfalls an Großbritannien fallen. 
Artikel III. 
Die beiderseitigen Konsuln in Apia und in den Tonga-Inseln werden bis 
auf weiteres tabberufen. Die beiden Regierungen werden sich über die 
in der Zwischenzeit im Interesse ihrer Schiffahrt und ihres Handels in 
Samoa und auf den Tonga-Inseln zu treffenden Einrichtungen verständigen. 
Artikel IV. 
Die zur Zeit zwischen Deutschland und Großbritannien bestehende 
Übereinkunft, betreffend das Recht Deutschlands, auf den Großbritannien 
gehörigen Salomons-Inseln Arbeiter frei anzuwerben, wird auch auf die in 
Artikel I bezeichneten deutschen Salomons-Inseln, die an Großbritannien 
fallen sollen, ausgedehnt. 
Artikel V. 
In der neutralen Zone wird die Grenze zwischen den deutschen und den 
großbritannischen Gebieten durch den Daka-Fluß bis zum Schnittpunkt 
desselben mit dem 9.Grad nördlicher Breite gebildet werden; von dort soll 
die Grenze in nördlicher Richtung, indem sie den Ort Morozugu an Gro߬ 
britannien läßt, laufen und an Ort und Stelle durch eine gemischte Kom¬ 
mission der beiden Mächte in der Weise festgesetzt werden, daß Gam- 
baga und die sämtlichen Gebiete von Mamprusi an Großbritannien, Yendi 
und die sämtlichen Gebiete von Chakosi an Deutschland fallen. 
Artikel VI. 
Deutschland ist bereit, etwaigen Wünschen der großbritannischen Regie¬ 
rung in bezug auf die Gestaltung derbeiderseitigen Zolltarife in Togo und 
der Goldküste nach Möglichkeit und in weitgehendster Weise entgegen¬ 
zukommen, 
Artikel VII. 
Deutschland gibt seine exterritorialen Rechte in Zanzibar auf; jedodi ist 
gleichzeitig verabredet, daß dieser Verzicht erst mit dem Zeitpunkt in Kraft 
treten soll, an welchem die anderen Nationen dort zustehenden Exterri¬ 
torialitätsrechte ebenfalls aufgehoben sein werden. 
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