Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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zu Lande auszuüben, welche auch eine bürgerliche 
Wirkung haben, nähmlich das Taufen, Trauen und 
Begraben. 
§. 1000. Zustand der Juden. 
Den Juden wurde unter K. Joseph nichts weiter 
zugestanden, als was sie ohnehin schon hatten, nähm 
lich Duldung und Privatübung ihrer Religion. Es 
wurde ihnen noch nicht erlaubt, in Wien eine eigene 
Hebräische Buchdruckerei anzulegen, sondern sie muß 
ten die ihnen nothwendigen Bücher aus der Hebräi 
schen Druckerei in Böhmen beziehen. Sie hatten auch 
in Wien noch keine eigentliche Sinagoge, aber es 
wurde ihnen gestattet, eine eigene mit Lehrern aus 
ihrem Volke besetzte Schule zu errichten, welche je 
doch nach dem Muster der Normal-Hauptschule ein 
gerichtet werden mußte, und der Oberschuldirekzion 
untergeordnet wurde. Uebrigens fanden sich immerzu 
einzelne unter den Juden, welche, wiewohl nicht im 
mer aus der rechten Absicht, zum Christenthume über 
traten. Nach einer Verordnung vom 13. August 1787 
durfte ihnen die Taufe nur nach eingehohlter Bewilli 
gung der Landesstelle ertheilt werden. Aus Steier 
mark blieben die Juden fortwährend gänzlich ausge 
schlossen. 
§. 1001. Aufhebung der geistlichen Brüderschaften. Errichtung 
einer einzigen von der lhätigen Liebe des Nächsten. 
Nachdem bereits durch eine Verordnung vom 18. 
März 1783 die Brüderschaften der so genannten drit 
ten Orden aufgehoben worden waren, erfolgte laut
	        
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