Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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Der Kaiser werde sich niemahls in dem Falle be 
finden können, irgend einem seiner Unterthanen etwas 
zu befehlen, was wider dessen Gewissen sein könnte, 
und besorge daher keinen Ungehorsam, werde sich al 
lenfalls Gehorsam zu verschaffen wissen, und denieni- 
gen, die etwa Gewissens halber nicht gehorchen zu 
können glaubten, volle Freiheit gewähren, seine Staa 
ten zu verlassen. Unter die ausschließlichen Rechte 
des Papstes könne dasjenige nicht gerechnet werden, 
was bekanntermaßen viele Jahrhunderte von den Bi 
schöfen ausgeübt worden, und von ihrem Amte un 
zertrennlich ist. Indem nun der Kaiser den Bischöfen 
seiner Erbländer aufgetragen habe, ihre althergebrach 
ten unwidersprechlichen Rechte auszuüben,'habe er 
nur einen Mißbrauch abgestellt, welcher vielen Be 
denklichkeiten ausgesetzt, und dem Vermögensstande 
seiner Unterthanen bisher sehr nachtheilig gewesen ist. 
Diese Beantwortung wurde den Länderstellen 
mit der Bemerkung, daß die darin enthaltenen Grund 
sätze zur Richtschnur in allen das Kirchenwesen betref 
fenden Fällen zu dienen haben, und^mit dem Befehle, 
sie an alle Landesbischöfe und Konsistorien gelangen 
zu lassen, bekannt gegeben, und von denselben unterm 
19. Dezember 1781 letzteren mitgetheilt. 
Der Nunzius erklärte in einem unterm 21. De 
zember an den Staatskanzler erlassenen Entschuldi 
gungsschreiben , daß er zwar mit den in der empfan 
genen Antwort enthaltenen Grundsätzen nicht einver 
standen sein könne, weil sie von den in der Kirche 
angenommenen zu sehr abgehen, daß er aber übn-
	        
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