Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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Zuständen, verfüget, indem er sie den Bischöfen zu 
eignete. 
Der Staatskanzler, Fürst Kaunitz, erwiederte 
in dem hierauf an den Nunzius erlaffenen Antwort 
schreiben, der Kaiser habe ihm bloß deßwegen befoh, 
len, auf die Vorstellung des Nunzius zu antworten, 
um die schädlichen Eindrücke zu vereiteln, welche sein 
Schreiben bei jenen in-und ausländischen Bischöfen, 
denen er es mitgetheilt habe, hervorbringen könnte. 
Was nun die Behauptungen des Nunzius betreffe, 
so stelle der Kaiser bloß Mißbräuche ab, welche we 
der Glaubenslehren, noch den bloß inneren Men 
schen angehen. Nur solche Dinge können von dem 
päpstlichen Stuhle abhängen; in allen übrigen aber, 
nahmentlich in denjenigen, die sich auf die äusserliche 
Zucht der Geistlichkeit, und insbesondere der geistli 
chen Orden beziehen, habe der Papst nicht die min 
deste Macht in fremden Staaten. Diese stehe aus 
schließlich dem Landcsfürsten zu, welcher die Orden 
in seinen Staat aufgenommen habe, und sie auch wie 
der fortschaffen, und überhaupt Alles verfügen könne, 
was nicht dogmatische und den bloß inneren Men 
schen angehende Dinge betreffe, was nicht göttlicher, 
sondern bloß menschlicher Einsetzung und Erfindung 
sei. Alles dieses habe seine Aufnahme in den Staat 
nur der Bewilligung des Landesfürstcn zu verdanken, 
der diese wieder beschränken, oder auch völlig zurückneh 
men könne, so oft es Staatsursachen, eingeschlichene 
Mißbräuche, oder veränderte Zeiten und Umstände 
erheischten.
	        
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