Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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Sakramente auszuspenden, sondern das Abendmahl 
bei ihren Kranken auch in den Orten zu verrichten, 
wo zum Bethhause gehörige Familien wohnten. Nur 
wurde ihnen bei schwerer Strafe untersagt, pro 
testantische Kranke, welche einen katholischen Geist 
lichen zu sich berufen wollten, daran zu verhindern. 
Ja nach Bekanntgebung vom 31. Jäncr 1782 durfte 
der katholische Seelsorger die in seiner Pfarre er 
krankten Protestanten, ohne von ihnen gerufen zu 
sein, besuchen, und ihnen, jedoch mit aller Sanftmuth 
und Bescheidenheit, seinen geistlichen Beistand anbie 
then. Etwas später wurde auch verordnet, daß, wenn 
in einer katholischen Pfarre keinem benachbarten Belh- 
hause zugetheilte Protestanten vorhanden seien, der 
katholische Geistliche ihre Taufen, Trauungen und Be 
gräbnisse vorzunehmen, bei den zwei ersteren Hand 
lungen die gewöhnlichen katholischen Kirchengebräu 
che zu beobachten, die Formel jedoch Deutsch aus- 
zusprechen, bei Begräbnissen nur auf Ersuchen die 
Leiche zu begleiten, keineswegs aber die Gebethe zu 
verrichten oder das Grab einzusegnen habe. — Die 
unkarholischen Gemeinden durften nach den Tole 
ranzgesetzen zwar einen eigenen Schullehrer aus ih 
ren Glaubensgenossen für ihre Kinder aufnehmen, 
den sie jedoch selbst zu erhalten hatten, und der, 
was die Lehrart betrifft, der Prüfung und Aufsicht 
der gewöhnlichen Normalschul - Direkzion unterge 
ben wurde, doch durfte in der Regel nur an sol 
chen Orten, wo keine katholische Schule, und eine 
hinreichende Zahl protestantischer Kinder vorhanden
	        
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