Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

was verbunden werden sollte, vor ihrem Erlasse der 
Einsicht und Genehmigung der Landesstelle vorzulegen 
waren, ihre volle Kraft behalten sollten; endlich daß 
die künftig an die Geistlichkeit zu erlassenden landes- 
fürstlichen Verordnungen ihr nicht mehr durch die 
Kreiöämter, sondern durch die Konsistorien mitzuthei 
len seien. Diese Verordnungen sollten zu diesem Ende 
von der Landesstelle dem Bischöfe zugeschickt werden, 
und dieser sollte Sorge tragen, daß sie von seinem 
Konsistorium wörtlich ohne die mindeste Veränderung 
protokollirt, und sofort der Geistlichkeit bekannt ge 
macht würden. 
Aus diesen und anderen minder wichtigen, unter 
der zweijährigen Regierung Leopolds erlassenen Ver 
ordnungen und getroffenen Abänderungen in Kirchen 
sachen erhellet zu genüge, daß man das vom Kaiser 
Joseph H. eingeführte kirchliche Sistem im ganzen 
und in der Wesenheit beibehalten, es jedoch in meh 
ren Stücken, welche überflüssig, der Religiosität 
nachtheilig, oder zu hart schienen, zu mildern ge 
sucht hat. Dieses Verfahren beobachtete auch, und 
zwar in mit den Jahren erweitertem Maße Leopolds 
am 1. März 1792 zur Regierung gelangter Sohn und 
Nachfolger, Franz, unter dessen 42. jähriger Regie 
rung zahlreiche auf das Kirchenwesen sich beziehende 
Verordnung theils zur genaueren Bestimmung oder 
Erläuterung, theils auch zur Abänderung der vori 
gen erschienen sind, welche jedoch anzuführen hier der 
Ort nicht ist.
	        
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