Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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theilung, Ln Graz aber am 1. Dezember desselben 
Jahres ins Leben. Auf dem Lande wurde sie erst nach 
drei Jahren durch eine Verordnung vom 16. Februar 
1786 eingeführt. Nach dieser Gottesdienstordnung, — 
der nähmlichen, die noch gegenwärtig besteht—warm 
jeder Stadt- und Vorstadt-Pfarrkirche täglich nachmit 
tag zwischen zwei mit dem Hochwürdigsten zu gebenden 
Segen die Litanei von allen Heiligen, am Samstage 
und an den Festen Mariens die Laurctanische, mit den 
dazu gehörigen Kirchengebcthen in Deutscher Sprache 
von einem Priester vorzubethen, auch waren verschie 
dene Deutsche geistliche Lieder theils vor der Predigt, 
theils während der Segenmesse, theils bei anderen got 
tesdienstlichen Gelegenheiten von dem Volke zu singen. 
Nur auf dem Hochaltare, und nur zu jeder halben 
Stunde sollte in Zukunft eine Messe gelesen werden. 
Durch eine besondere Verordnung vom 24. März 1784 
wurde befohlen, daß der Gottesdienst in der Char- 
woche nicht anders als zu Rom gehalten, daß dem 
nach die heiligen Gräber am Charfreitage eingestellt, 
und am Charsamstage nachmittag keine besondere 
kirchliche Feierlichkeit gehalten werden sollte. Nach ei 
ner Verordnung vom 13. April 1786 wurden am grü 
nen Donnerstage Bethstunden vor dem ausgesetzten 
Hochwürdigsten gehalten. Die in Kirchen und Kapel 
len sowohl als in Privathäusern vorzüglich zur Däm 
merungszeit gehaltenen besonderen Andachten waren 
schon im Mai 1782 abgestellt worden. 
Da noch immer Viele, besonders unter dem gemei 
nen Volke die aufgehobenen Feiertage wenigstens durch
	        
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