Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Siebenter Band (Siebenter Band / 1842)

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gleichen in jedem Pricsterhausc vorhanden sein mußten. 
Die Dauer des Aufenthaltes in dem Priesterhause 
war höchstens auf Ein Jahr bestimmt. Nach Verlauf 
eines halben Jahres vom Eintritte an, waren die Zög 
linge zu Priestern zu weihen, und dann, sobald sich 
eine Gelegenheit ergab, als Kooperatoren in der 
Seelsorge anzustellen. Der Bischof war nicht verpflich 
tet sie zu weihen, wenn er sie etwa untauglich oder un 
würdig fand. Sie kennen zu lernen hatte er Zeit und Ge 
legenheit während ihres Aufenthaltes im Prieflerhause. 
Ausser dem waren sie vor dem Empfang der höheren 
Weihen noch einer schriftlichen Prüfung zu unterzie 
hen, deren Gegenstand die Liturgie war, insbeson 
dere die Ausspcndung der Sakramente. Doch stand 
es den Bischöfen frei, sie auch aus den theologischen 
Wissenschaften zu prüfen. — Bis ins Jahr 1786 durf 
ten die Bischöfe Keinen weihen, der nicht den von 
alten Zeiten her erforderlichen Tischtitel hatte; aber 
unterm 4. März 1786 wurde erklärt, daß die ins 
Generalscnu'narium Aufgenommenen in Zukunft kei 
nes Tischtitels bedürften, indem sie im Falle, daß 
sie vor Erlangung einer Pfründe zur Seelsorge un 
tauglich würden, von dem Religionsfonde zu er 
halten seien. 
§. 1014. Erweiterung des Bisthums zu Wiener-Neustadt. 
Einerseits schien es dem Kaiser zu besserer Ver 
waltung der Seelsorge nothwendig, daß die großen 
Diözesen von Salzburg und Paffau, deren größter 
Theil eben in unseren Ländern lag, durch Errichtung
	        
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