Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Fünfter Band (Fünfter Band / 1842)

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Wien und Neustadt den Anwalt und Bürgermeister zu 
Aufsehern über die Beobachtung derselben bestellt hat. 
§. 832. Fortdauer und Vermehrung der kirchlichen Befreiungen. 
Außer dem, was einzelne dem Lutherthum erge 
bene Beamte und Obrigkeiten dann und wann wider 
rechtlich und wider den Willen des Landesfürstcn ge 
gen Geistliche, Kirchen und Klöster sich erlaubten, 
findet man nicht, daß die Landesfürsten in diesem 
Zeitraume eine Veränderung in dem Gerichtsstände 
der Geistlichkeit eingeführt, daß sie die, in vorigen 
Zxiten, verschiedenen Klöstern und Kirchen verliehene 
bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit aufgehoben, 
oder die ihnen zugestandenen Befreiungen von gewis 
sen Abgaben und Lasten zurückgenommen, die ihnen 
gemachten Schenkungen oder jährlichen Betheilungen, 
z. B. mit Salz, widerrufen hätten. Wenn beim 
Ueberhandnehmen der Religionsneuerunge^ einige 
Klöster aufgehoben wurden: so geschah dieß nur, 
weil sie sich nicht mehr zu halten vermochten; wenn 
aus derselben Ursache andere von selbst eingingen, 
und wenn die Güter von diesen sowohl als von jenen 
an Andere kamen, so wurden sie entweder zur Aus 
stattung anderer Klöster oder kirchlicher Körperschaf 
ten verwendet, oder an Stadt- oder Marktgemeinden 
zu wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken über 
lassen, jedoch unter der Bedingung, sie wieder zu 
rückzugeben, sobald die Orden, denen sie angehörten, 
im stände sein sollten, die aufgehobenen oder einge 
gangene« Klöster wieder mit hinlänglichen und taug-
	        
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