Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Fünfter Band (Fünfter Band / 1842)

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§. 830. Ueber die Einsetzung und Untersuchung der landessürst- 
lichen Pfarrer und die Behandlung ihrer Verlassenschast. 
In derselben Uebereinkunft wurde auch das Ver- 
fahren bei der Verleihung landesfürstlicher Pfarren 
und anderer Pfründen, und bei der Untersuchung 
der Inhaber solcher Pfründen auf folgende Weise! be 
stimmt: 1) Für Pfarren und Benestzien landesfürst 
lichen Patronates ertheilt der Landesfürst ein Präfen- 
tatzionsschreiben an den Bischof. Dieser prüft dann 
den Präsemirten, und wenn er ihn untauglich findet, 
so zeigt er es dem Landesfürsten an, und bittet um 
die Präfentatzion eines Andern« und der Landesfürst 
kann nur einem Solchen, den der Bischof gutgehei 
ßen hat, die schriftliche Erlaubniß zur Besitznahme der 
Pfründe ertheilen. An dem vom Landesfürsten und 
vom Bischöfe bestimmten Tage wird der Gutgeheißene 
von dem bischöflichen Kommissäre in den Besitz des 
Geistlichen, und von dem landesfürstlichen in denBesitz 
des Weltlichen eingeführt. 2) Bei der Untersuchung, 
Behufs der Verbesserung landesfürstlicher Pfarrer 
und Benefiziaten, soll das Nähmliche beobachtet wer 
den, was bei den Prälaten bestimmt worden ist, so 
daß die Gerichtsbarkeit, in Betreff des rein Kirchli 
chen und Persönlichen dem Bischöfe, in Betreff des 
Weltlichen aber dem Landesfürsten zusteht, der auch 
gegen widerspenstige Pfarrer und Benefiziaten seinen 
Arm dem Bischöfe nicht versagen wird. — Ueber die 
Verlassenschast der landesfürstlichen Pfarrer und Be- 
nefiziaten wurde in einem anderst, im I. 1600 abge-
	        
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