Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Fünfter Band (Fünfter Band / 1842)

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den Gerichten auf jenen Salzburgischen Besitzungen 
zuerst an die Salzburgischen Vizedome zu Leibnitz 
und Freisach, und von diesen an den Landesfürsten, 
d. i. an den Herzog oder dessen Regierung appellirt 
werden sollte. Durch einen ähnlichenVertrag entsagte 
um dieselbe Zeit auch der Bischof von Bamberg derLan- 
deshoheit über seine in unsern Ländern gelegenen Besi 
tzungen, und erkannte somit seine Landstandschaft an. 
Schutz- oder Trutzbündnisse, die zwischen unsern Lan- 
desfürsten und zwischen Salzburg oder Passau wären 
geschlossen worden, findet man im gegenwärtigen Zeit 
räume nicht. Unter den Erzbischöfen von Salzburg 
war übrigens Wolfgang Dietrich dem Hause Oester 
reich sehr ergeben, und bezeigte dieß durch größere 
Beiträge an Geld und Mannschaft zum Türkeukriege, 
durch Beistand gegen die aufrührischen Bauern im 
Lande ob der Ens, und durch willfährige Abgabe von 
Holz zum Salzsudc in Ischl. — Offenbarer noch 
und näher liegend war die Landstandschaft undjSchütz- 
lingschaft der übrigen Landesbischöfe, nähmlich deren 
von Wien, Neustadt und Seckau, die wegen ihrer 
näheren Angehörung von den Landesfürsten um so 
häufiger zu öffentlichen Aemtern und Geschäften ver 
wendet wurden, wovon ebenfalls Beispiele genug 
in der Geschichtserzählung vorgekommen sind. 
§, 828. Verhältniß der Klosterprä laten zu den Landesfürsten. 
Macht der letzteren bei den Prälatenwahlen. 
Auch Klosterprälaten, welche die erforderlichen 
Eigenschaften hatten, wurden nicht selten zu solchen
	        
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