Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

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reu und andere Benefizicn nicht mit Personen besetzt 
werden, die nicht von den betreffenden geistlichen 
Obern geprüft und gutgeheißen seien. Das den Lu 
therischen Herren und Rittern gemachte Zugeständ- 
niß der Uebung ihrer Religion soll nicht über die 
ursprünglich festgesetzten Gränzen ausgedehnt werden; 
demnach sollen dieselben in solchen Schlossern und 
Häusern, die sie nicht selbst bewohnen, sondern wo 
sie nur Pfleger haben, keine Prädikanten halten. Die 
Bewohner der landessürstlichen Orte, und überhaupt 
alle Unterthanen, die zu einer dem Landesfürsten 
oder einem katholischen Ständegliede gehörigen Kir 
che eiugepfarrt sind, sollen keinen Prädikanten auf 
nehmen, auch nicht zu einem anderswo befindlichen 
sondern zu ihrem katholischen Pfarrer sich halten. Die 
Prädikanten sollen aller gottesdienstlichen und seelsor- 
gerlichen Handlungen an solchen Unterthanen und 
Orten sich enthalten, sollen eine Versichernngsschrift 
daß sie sich davon enthalten wollen, ausstellen, und 
wenn sie dessen sich weigern, aus den Oesterreichi- 
schcn Erbländern fortgeschafft werden. Die nahment 
lich im Landhause zu Linz angestellten Lutherischen 
Religions-Und Schuldiener, imgleichen die von den 
Protestanten errichteten Konsistorien, die sie wider 
den Willen des Kaisers zu Horn, Wilfersdorf und 
Losdorf eingesetzt hatten, sollen abgeschafft werden. 
Die Prokuratoren, Advokaten, Aerzte, ständischen 
Beamten u. dgl. sollen zur katholischen Religion sich 
bekennen. Die abtrünnigen Priester und Mönche sol 
len alsbald aus dem Lande entfernt werden. Die pro-
	        
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