Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

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angestellt hatten, so wurde ihnen 1587 ausdrücklich 
verbothen, ohne Vorwissen und Bewilligung des Lan 
desfürsten Versammlungen in Religionssachen anzu 
stellen. Ferner wurde das Geboth, fremde Unter 
thanen von Lutherischer Predigt und Seelsorge aus 
zuschließen, auf alle Prädikanten ausgedehnt, und 
zugleich befohlen, daß Jeder, der es überträte, auf 
geschehene Vorforderung sich stellen und über die künf 
tige Befolgung einen Revers ausstellen, wer dieß 
aber verweigerte, oder seinem Reverse zuwider das 
Geboth zu übertreten fortführe, aus allen Oesterrei 
chischen Erbländern verbannt werden sollte. Gegen 
dieses Dekret, besonders in so fern es die Prädikan 
ten zu Jnzersdorf und Vösendorf anging, welche, 
weil sie sich der fremden Seelsorge nicht enthalten 
wollten, wiederhohlt nach Hofe vorgefordert wurden, 
verfaßten die protestantischen Ständeglieder 1588 wie 
der eine weitläufige schriftliche Vorstellung, die sie 
durch zwei Abgeordnete, Adam von Buchheim und 
Franz von Gera nach Prag schickten. Die Abgeordne 
ten erhielten aber hier nichts als ein verschlossenes 
Schreiben an die Lutherischen Ständeglieder, worin 
diesen die bisherigen landesfürstlichen Entscheidungen 
in ihrer Religionssache nochmals vorgehalten, we 
gen ihres Ungehorsams, besonders wegen den trotz 
dem landesfürstlichen Befehle, neuerdings angestell 
ten Versammlungen inReligionssachen ein empfindli 
cher Verweis gegeben, zuletzt ernstlich befohlen wur 
de , bei Verlust ihrer Religionsfreiheit dergleichen Zu 
sammenkünfte und Sendungen an den Kaiser zu un-
	        
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