Volltext: Geschichte des Christenthums in Oesterreich und der Steiermark. Vierter Band (Vierter Band / 1841)

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hergebracht sei, daß Niemand ohne rechtliche Befug- 
niß, oder besondere Erlaubniß des Bischofs predi 
gen, daß die Prediger von der Kirche verworfene 
Lehren, oder andere Irrthümer, abergläubische 
Dinge, unterschobene Geschichten, nicht vortragen, 
und in ihren Vorträgen alles Schimpfens undSchmä- 
hens sich enthalten, daß die Mönche von der Seel 
sorge entfernt werden, und ohne rechtmässige Ursache 
und besondere Erlaubniß ihrer Obern außer dem 
Kloster sich nicht aufhalten sollten, daß man Keinem, 
welcher Ablaß anbiethet, oder Almosen sammeln will, 
das Predigen oder Sammeln gestatten sollte, wenn 
er nicht eine Erlaubniß des Bischofs, in dessen Diö 
zese er sich befindet, vorweisen könnte. — Wenn 
die Mitglieder dieser Kirchenversammlung glaubten, 
daß durch ssolche, bloß auf die äußerliche Zucht ge 
richtete Verordnungen, dergleichen schon oft, und in 
der Paussauer-Diözese vor nicht gar langer Zeit, 
waren gegeben worden, den Religionsneuerungen 
könne Einhalt gethan werden, so muß man bedau 
ern , daß sie nicht einsahen, daß die Quelle des Uebels 
etwas Anderes war, als das unregelmässige und un 
sittliche Belagen vieler gemeiner Geistlichen, und 
daß, um zur Verstopfung der Quelle mitzuwirken, 
bei den Geistlichen etwas mehr als eine äußerliche 
Wohlanständigkeit erfordert wurde. 
§. 574. Verboth Lutherischer Bücher. 
Die Verordnungen der gedachten Kkrchcnver- 
sammlung würden also auch alsdann wenig gefruchtet
	        
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